Zum Hauptinhalt springen

Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)

Fachinfo
Erstellt von Erika Koglin

Mit Schreiben vom 26.01.2016 hat das Bundesministerium der Finanzen mit sofortiger Wirkung den Anwendungserlass der Abgabenordnung geändert.

Neu gefasst werden u.a. Zu § 66 AEAO Nr. 2 bis 8: "Die Wohlfahrtspflege darf nicht des Erwerbs wegen ausgeführt werden. Eine Einrichtung wird dann "des Erwerbs wegen" betrieben, wenn damit Gewinne angestrebt werden, die den konkreten Finanzierungsbedarf des jeweiligen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs übersteigen, die Wohlfahrtspflege mithin in erster Linie auf Mehrung des eigenen Vermögens gerichtet ist. Dabei kann die Erzielung von Gewinnen in gewissem Umfang - z.B. zum Inflationsausgleich oder zur Finanzierung von betrieblichen Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen - geboten sein, ohne in Konflikt mit dem Zweck der steuerlichen Begünstigung zu stehen. Ein Handeln "des Erwerbs wegen" liegt auch vor, wenn durch die Gewinne der Einrichtung andere Zweckbetriebe nach §§ 65, 67, 67a und 68 AO bzw. die übrigen ideellen Tätigkeiten finanziert werden; die Mitfinanzierung eines anderen Zweckbetriebs i.S.d. § 66 AO ist unschädlich."

Weitere Änderungen betreffen u.a. AEAO zu § 55 neu Nr. 2, wonach "eine Steuerbegünstigung einer Eigengesellschaft (von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts) grundsätzlich nur in Betracht kommt, wenn die von ihr erbrachten Leistungen angemessen vergütet werden. Bei steuerbegünstigten Einrichtungen ist aufgrund der fehlenden Gewinnorientierung die Erhebung eines Gewinnaufschlags in der Regel nicht marktüblich."

Weggefallen ist zu § 66 AEAO Nr. 6 der Absatz, welcher den Krankentransport regelt.

Die weiteren Regelungen betreffen u.a. die Übermittlung elektronischer Dokumente.



2016-01-26-aenderung-anwendungserlass-abgabenordnung-1.pdf

2015-06-10 Stellungnahme Rettungsdiensturteil.pdf