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Änderungen 2018

Wesentlichen Neuregelungen für Menschen mit Behinderung ab dem 01.01.2018.

Dazu gehören vor allem Regelungen, die mit dem im Dezember 2016 verabschiedeten Bundesteilhabegesetz in Kraft treten, aber auch andere, wie zum Beispiel:

1. Neudefinition des Behinderungsbegriffes

Mit den Regelungen wird der Behinderungsbegriff in Anlehnung an die UN-Behindertenrechtskonvention konkretisiert (§ 1 und 2 SGB IX).  

2. Verfahrensvorschriften für alle Rehabilitationsträger

Dazu gehören die Einführung des Teilhabeplanverfahrens, des Teilhabeplans und der Teilhabekonferenz (Kapitel 4, Koordinierung der Leistungen §§ 14 ff.SGB IX). Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) arbeitet derzeit an  einer "Gemeinsamen Empfehlung Reha-Prozess"   für die Umsetzung dieser Regelungen. Geplant ist,  den  Arbeitsentwurf voraussichtlich bis zum 12.01.2018 zu veröffentlichen. Danach soll das offizielle Beteiligungsverfahren eingeleitet werden und die Empfehlung zum 01.08.2018 in Kraft treten. In der Empfehlung soll das grundlegende gemeinsame Verständnis der Rehabilitation als Prozess verankert werden. Darin werden Aspekte der trägerübergreifende Leistungen, der Koordination, der Instrumente für die Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs, der Beteiligung bei der Bedarfsfeststellung, der Beratung sowie Zuständigkeits- und Abgrenzungsfragen erläutert, so dass eine weitestgehend einheitliche Vorgehensweise möglich wird.  Das Verfahren tangiert auch den Fachausschuss in Werkstätten für Menschen mit Behinderung.

Des Weiteren gilt das Gesamtplanverfahren für die Träger der Eingliederungshilfe mit dem eine zwingende Orientierung an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) bei der Bedarfsfeststellung festgeschrieben wurde (§§ 141 ff. Art. 12 BTHG). Bei der Bedarfsfeststellung sind neben anderen Rehabilitationsträgern auch die zuständigen Pflegekassen, die Träger der Hilfe zur Pflege und die Träger der Hilfe zum Lebensunterhalt zu beteiligen. http://www.der-paritaetische.de/schwerpunkte/bundesteilhabegesetz/teilhabegesamtplanbedarfsfeststellung/

3. Beratung

Die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung ist im § 32 SGB IX verankert. Damit soll den Leistungsberechtigten zumindest verfahrensrechtlich eine Wahrnehmung ihrer Rechte auf Augenhöhe ermöglicht werden.Das ergänzende Beratungsangebot erstreckt sich auf die Information und Beratung über Rehabilitations- und Teilhabeleistungen nach dem SGB IX. Es soll möglichst auch eine Beratung von Menschen mit Behinderung für Menschen mit Behinderung geben. Diese Beratungsstellen haben sowohl für den Leistungsberechtigten und die Leistungserbringer erhebliche Vorteile, da sie unabhängig sind und ihre Stellungnahmen dadurch mehr Gewicht haben. Zudem können sie zu einer tatsächlich deutlich stärkeren Unabhängigkeit der Leistungsberechtigten bei der Wahrnehmung ihrer Rechte sowohl gegenüber den Leistungsträgern als auch den Leistungserbringern führen. Diese Möglichkeit der interessenneutralen Wahrnehmung der eigenen Rechte ist im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention. Für die Förderung stellt die Bundesregierung 58 Millionen Euro ab 2018 vorerst für drei Jahre zur Verfügung. http://www.der-paritaetische.de/schwerpunkte/bundesteilhabegesetz/ergaenzende-unabhaengige-beratung/

Alle Rehabilitationsträger müssen ab dem 1. Januar 2018 Ansprechstellen benennen, die barrierefreie Informationen zur Inanspruchnahme von Leistungen und zu Beratungsangeboten für Antragsteller, Arbeitgeber und andere Behörden bereitstellen. Damit soll der Zugang zu den Rehabilitationsträgern vereinfacht werden (§ 12 Absatz 1 SGB IX).

4. Teilhabeverfahrensbericht

Die Rehabilitationsträger sind ab dem 1. Januar 2018 verpflichtet, eine gemeinsame Statistik über die Erbringung von Rehabilitationsleistungen sowie die Anzahl und die Dauer der Verwaltungsverfahren zu erstellen. Der Teilhabeverfahrensbericht wird auf Grundlage dieser Statistik jährlich veröffentlicht, erstmals im Jahr 2019.

5. Bildung

Neu eingeführt wird im Teil 1 des SGB IX die Leistung zur Teilhabe an Bildung als eigene Leistungsgruppe (§ 75 SGB IX).

6. Persönliches Budget

Mit den Änderungen zum Persönlichen Budget wurde Klarheit über die Rolle der Jobcenter und Integrationsämter geschaffen und dass auch ein Einzelbudget zu gewähren ist, was in der Vergangenheit immer wieder zu gerichtlichen Auseinandersetzungen geführt hat. Neu ist auch, dass gemäß § 29 Absatz 4 SGB IX bereits in der Zielvereinbarung die Höhe des Budgets vereinbart werden muss. Bei einem Konflikt, bezogen auf die Höhe des Budgets, bedeutet dies, dass zunächst die gesamte Zielvereinbarung gekündigt werden kann. Das birgt die Gefahr, dass damit eine Rücknahme der Bewilligung des Budgets erfolgt. Vor der Änderung hat bisher ein Widerspruch gegen das zu gering gewährte Budget ausgereicht, ohne dass die vereinbarten Inhalte des Budgets in Frage gestellt wurden. Beibehalten wurde die „Deckelungsregelung“ (§ 29 SGB IX) und die Gutscheinregelung (§ 35a SGB XI). Beide Regelungen haben sich nicht bewährt. Die Begrenzung der Leistungen steht einer Veränderung der Lebensperspektive sowie Änderung von behinderungsbedingten Bedarfen entgegen. Die Gutscheinregelung grenzt die Wahlfreiheit ein.

7. Frühförderung

Seit dem Bestehen der Regelungen zur Komplexleistung Frühförderung ist deren Umsetzung auf Länderebene problematisch. Insofern ist die vorgenommene Anpassung der Regelung in § 46 SGB IX und die damit verbundene Definition der Komplexleistung und die Beschreibung der Leistungsbestandteile äußerst positiv. Die neuen Regelungen werden dazu beitragen, Klärung in den vielfältigen Konfliktlagen auf Länderebene zu erreichen. Positiv ist auch, die in der Gesetzesbegründung vorgenommene Klarstellung, dass es sich bei der Frühförderung nicht um additive Leistungen (heilpädagogische- + Behandlungsleistungen) handelt. Allerdings ist diese nur Bestandteil der Gesetzesbegründung und eben nicht Bestandteil der Regelungen im Gesetzestext selbst.

Neu ist, dass gemäß § 46 Absatz 2 neben Frühförderstellen nach Landesrecht unter Sicherstellung der Interdisziplinarität andere Einrichtungen zugelassen werden können. Hier wird darauf zu achten sein, dass sich Einrichtungen etablieren, die die erforderlichen qualitativen Ansprüche der Komplexleistung Frühförderung erfüllen und auch für Kinder mit komplexem Unterstützungsbedarf offen sind.

8. Teilhabe am Arbeitsleben

Die Neuregelungen im Bereich der Teilhabe am Arbeitsleben werden die Lage behinderter Menschen im Sinne der Leitgedanken der UN-Behindertenrechtskonvention verbessern. Dazu gehören:

Das Budget für Arbeit

Mit der Einführung des Budgets für Arbeit wird die heutige Praxis in einigen Bundesländern ausgebaut. Allerdings erfolgt eine Einschränkung des Personenkreises auf Menschen mit Behinderung, die im Arbeitsbereich der Werkstatt, bei den anderen Anbietern oder in einem Inklusionsprojekt beschäftigt sind.  Der Lohnkostenzuschuss für Arbeitgeber ist folgendermaßen geregelt: Grundlage: ø Lohn im Betrieb, bis zu 75%, max. 1200 Euro, max. 40% monatliche Bezugsgröße §18 SGB IV. Im Jahr 2017 beträgt der Bezugswert 1.190 Euro. Für die Länder ist eine Öffnungsklausel nach oben vorgesehen.

Die Alternativen Leistungsanbieter

Mit der Schaffung der Alternativen Anbieter (§ 60 SGB IX) bestehen ab dem 01.01.2018 mehr Wahlmöglichkeiten bei der Auswahl von Angeboten zur Teilhabe am Arbeitsleben für Menschen mit Behinderung. Allerdings ist der Personenkreis der Menschen mit Behinderung auf diejenigen begrenzt, die einen Anspruch auf Leistungen in einer Werkstatt für behinderte Menschen haben. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat Ende Dezember 2017 das Fachkonzept für das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich für die Anderen Leistungsanbieter vorgelegt.  Mit dem Fachkonzept bündelt die BA die gesetzlichen und fachlichen Anforderungen an Andere Leistungsanbieter und präzisiert sie im Interesse einer einheitlichen Anwendung und Qualität der Leistungsausführung. http://www.der-paritaetische.de/schwerpunkte/bundesteilhabegesetz/arbeitsleben/alternative-anbieter/

Die Förderung von Modellvorhaben zur Stärkung der Rehabilitation

In den Modellvorhaben (§ 11 SGB IX) sollen ab dem 01.01.2018 innovative Maßnahmen und neue Kooperationsformen zwischen den Rehabilitationsträgern entwickelt werden. Ziel der Maßnahmen ist der Erhalt der Erwerbsfähigkeit  von Menschen mit Behinderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Hierfür sollen vom Bund bis zu 200 Mill. Euro jährlich für 5 Jahre zur Verfügung gestellt werden.  http://www.der-paritaetische.de/schwerpunkte/bundesteilhabegesetz/arbeitsleben/praevention/

9. Modellprojekte und Evaluierung

Das Bundesministerium wurde mit dem Gesetzgeber ermächtigt, im Einvernehmen mit den Trägern der Eingliederungshilfe die Ausführung der Leistungen der Eingliederungshilfe zu untersuchen und die Umsetzung zu begleiten und zu unterstützen (Artikel 25 BTHG, Bekanntmachungserlaubnis und Umsetzungsunterstützung). Damit können beispielsweise vor Inkrafttreten der Regelungen zum Personenkreis (§ 99 SGB IX) Daten zur Fragestellung erhoben werden, ob es zu einer Ausweitung oder zu einer Einschränkung des Personenkreises kommt. http://www.der-paritaetische.de/schwerpunkte/bundesteilhabegesetz/modellprojekte/

10. Vertragsrecht

Das neue Vertragsrecht für Leistungen der Eingliederungshilfe tritt bereits in Kraft, damit auf deren Grundlage Vereinbarungen für den Zeitraum ab 01.01.2020 geschlossen werden können. Die am 31.012.2017 geltenden Rahmenverträge bleiben bis zum 31.12.2019 in Kraft (§ 139, Artikel 12 BTHG). http://www.der-paritaetische.de/schwerpunkte/bundesteilhabegesetz/vertragsrecht/

11. Träger der Eingliederungshilfe

Die Länder bestimmen die für die neue Eingliederungshilfe zuständigen geeigneten Träger (§ 94 Absatz 1 SGB IX).

12. Pflege/Eingliederungshilfe

Mit dem dritten Pflegestärkungsgesetz (PSG III) wurde beim Zusammentreffen  von Leistungen der Pflegeversicherung und der Eingliederungshilfe eine Verpflichtung  für die Pflegekassen und die Träger der Eingliederungshilfe eingeführt, Vereinbarungen zur Übernahme der Leistung für die Pflegeversicherung durch den Träger der Eingliederungshilfe zu treffen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Leistungsberechtigte jeweils zustimmt. Gemäß § 13 Abs. 4 SGB XI sollen der GKV-Spitzenverband und die BAG der überörtlichen Träger der Sozialhilfe (BAGüS) Näheres zu den Modalitäten der Übernahme und der Durchführung der Leistungen sowie der Erstattung durch die Pflegekassen bis zum 1. Januar 2018 in einer Empfehlung vereinbaren. Die BAGüS und der GKV Spitzenverband haben Ende Dezember 2017 den Entwurf einer Empfehlung dazu vorgelegt (Mail vom 19.12.2017).

13. Neue Regelbedarfe - SGB XII

Ab dem 1. Januar 2018 gelten neue Regelbedarfe in der Sozialhilfe http://www.bmas.de/DE/Themen/Soziale-Sicherung/Sozialhilfe/grundsicherung-im-alter-und-bei-erwerbsminderung.html;jsessionid=93747A354669837455741DF2C6AED1FB(SGB XII)

- für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung lebt und für die nicht die Regelbedarfsstufe (RBS) 2 gilt: 416 Euro (RBS 1)

- für jede erwachsene Person, wenn sie in einer Wohnung mit einem Ehegatten, Lebenspartner oder sonstigem Partner zusammenlebt: 374 Euro (RBS 2)

- für eine erwachsene Person, die in einer stationären Einrichtung lebt: 332 Euro (RBS 3)

- für Jugendliche vom Beginn des 15. Lebensjahr bis unter 18 Jahre: 316 Euro (RBS 4)

- für Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres: 296 Euro (RBS 5)

- für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres: 240 Euro (RBS 6).

14. Kindergeld - Beschränkung bei rückwirkender Auszahlung

Die Regelung bis zum 31.12.2017 sah vor, dass Kindergeld für das laufende Jahr sowie die letzten vier Jahre rückwirkend beantragt und auch – sofern der Anspruch für die gesamte Dauer bestand – von den Familienkassen ausgezahlt werden konnte. Ab 2018 erfolgt eine Gesetzesänderung, so dass das Kindergeld künftig nur noch für die letzten sechs Monate vor dem Monat der Antragstellung ausgezahlt wird. (Artikel 7 – Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (StUmgBG),  § 66 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Absatz 3: "Das Kindergeld wird rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist.“) Diese Fristverkürzung kann Eltern mit älteren (erwachsenen)  Kindern mit Behinderung betreffen, die möglicherweise gar nicht wussten, dass sie Anspruch auf Kindergeld hatten.  

15. Verbesserte Absicherung

Bei Erwerbsminderung

Bei der bisherigen Berechnung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wurden den vorhandenen Beitragsjahren Zeiten bis zum vollendeten 62. Lebensjahr hinzugerechnet (Zurechnungszeit). Nach dem Gesetz zur Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und zur Änderung anderer Gesetze (EM-Leistungsverbesserungsgesetz) wird die Zurechnungszeit für zukünftige Rentnerinnen und Rentner schrittweise zwischen 2018 bis 2024 auf 65 Jahre verlängert. Bei einem Beginn der Erwerbsminderungsrente im Jahr 2018 endet die Zurechnungszeit mit 62 Jahren und drei Monaten.

Freibetrag für zusätzliche Altersvorsorge in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Ab 2018 wird Einkommen aus zusätzlicher Altersvorsorge (z. B. Riester-Renten oder Betriebsrenten) bei der Berechnung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, sowie der Hilfe zum Lebensunterhalt nicht mehr voll angerechnet. Künftig bleibt ein Sockelbetrag von 100 Euro monatlich anrechnungsfrei. Ist das Einkommen aus zusätzlicher Altersvorsorge höher als 100 Euro, werden weitere 30 Prozent bis zu einem Höchstbetrag von derzeit 208 Euro (50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 in 2018) nicht angerechnet. Bei einem Einkommen aus zusätzlicher Altersvorsorge in Höhe von insgesamt 400 Euro bleibt daher beispielsweise ein Betrag von 190 Euro anrechnungsfrei. Diese Regelungen gelten auch bei der Berechnung der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt in der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz.

16. Verständlichkeit und Leichte Sprache

Ab dem 1. Januar 2018 tritt eine Änderung des § 11 des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz - BGG) in Kraft: Die Bundesbehörden sollen dann Menschen mit geistigen und seelischen Behinderungen Bescheide, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke auf Anforderung in einfacher, verständlicher Weise erklären, wenn nötig auch in Form einer schriftlichen Übertragung in Leichte Sprache.  Das Behindertengleichstellungsgesetz wurde 2016 angepasst.

17. Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung

Der vom BMG festgesetzte durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für das Jahr 2018 wird auf 1,0 Prozent (2017: 1,1 Prozent) abgesenkt.