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Änderungen im Lobbyregistergesetz

Am 19. Oktober 2023 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Änderung des Lobbyregistergesetzes (Drs. 20/ 8828) in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung verabschiedet. Der Bundesrat hat heute das Gesetz gebilligt. Nach Unterzeichnung und Verkündung tritt das Gesetz zum 1. März 2024 in Kraft.

Das Lobbyregistergesetz ist seit dem 1.1.2022 in Kraft und zeigt mit der Registrierung von Interessenvertreter*innen auf, dass Kontakte zu den Mitgliedern des Bundestags oder der Bunderegierung aufgenommen werden, um unmittelbar oder mittelbar Einfluss auf deren Willensbildungs- und Entscheidungsprozesses zu nehmen, oder dies in Auftrag zu geben. Mit Fachinfo vom 30. Juni 2021 hatten wir über die Voraussetzungen zur Eintragung in das Lobbyregister des Deutschen Bundestags berichtet. Am 23. Juni 2023 hatten wir über den Gesetzesentwurf zu Änderungen des Lobbyregistergesetzes informiert.

Mit der Gesetzesänderung werden die Eintragungspflichten inhaltlich erweitert und die Aktualisierungspflichten verschärft.

Wesentlichste Änderungen:

  • Eine eintragungspflichtige Interessenvertretung liegt künftig schon dann vor, wenn Kontakt zu den Mitarbeitenden des Deutschen Bundestags oder zu Referatsleiter*innen in Ministerien des Bundes zum Zwecke der Interessenvertretung aufgenommen wird. Bisher galt dies erst ab der Ebene der Unterabteilungsleiter*innen.
  • Die Erheblichkeitsschwelle zur Registrierungspflicht wurde abgesenkt. Bislang waren binnen drei Monate 50 Kontaktaufnahmen erforderlich. Künftig wird die Grenze auf 30 Kontakte herabgesetzt, so dass z.B. bei Rundschreiben an einen bestimmten Empfängerkreis schnell eine Registrierungspflicht erreicht sein kann.
  • Die Änderungen im LobbyRG sollen zu einer Vermeidung des sog. Drehtüreffekts führen. Dies bedeutet, dass Angaben für die letzten fünf Jahre zu früheren Tätigkeiten auf Bundesebene gemacht werden müssen.
  • Es müssen erweiterte Angaben aller Personen gemacht werden, die mit der Interessenvertretung nicht nur bei Gelegenheit betraut sind und diese unmittelbar ausüben. Daher müssen künftig auch ehrenamtlich tätige Vorstände oder Aufsichtsräte erfasst werden.
  • Die Beschreibung der Tätigkeit der Interessenvertretung muss präzise geführt werden.
  • Die Anzahl der Beschäftigten im Bereich der Interessenvertretung erfolgt nicht mehr nach sog. „Kopfzahl“, sondern nach Vollzeitäquivalenten aufgeführt sein.
  • Die konkrete Bezeichnung eines Regelungsvorhabens, auf das sich die Interessenvertretung bezieht muss angegeben werden ebenso wie grundlegende Stellungnahme und Gutachten. Dies stellt eine der zentralen Neuerungen dar. Um „Doppelarbeiten“ bei den Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern zu vermeiden, sind nur solche Stellungnahmen oder Gutachten bereitzustellen, die nicht bereits innerhalb formalisierter Beteiligungsverfahren (§ 47 GGO und § 70 GO-BT) veröffentlicht werden. Da die entsprechenden Stellungnahmen und Gutachten bereits auf andere Weise veröffentlicht werden, wird auf eine zusätzliche Bereitstellung durch die Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter im Lobbyregister verzichtet. Im Lobbyregister sollen hingegen diejenigen grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten bereitgestellt werden, die an keiner anderen Stelle strukturiert nachgehalten und veröffentlicht werden. Dies muss unter Angabe des betroffenen Regelungsvorhabens, des Zeitpunkts der Absendung der jeweiligen Stellungnahmen und einer abstrakten Bezeichnung der Adressat*innen erfolgen, so dass auch eine sachgerechte Zuordnung und Auswertung der zu erwartenden vielfältigen Informationen ermöglicht werden kann.
  • Die Angaben zu den Regelungsvorhaben sowie die hochgeladenen Stellungnahmen und Gutachten werden zudem acht Jahre im öffentlichen Register sichtbar bleiben.
  • Die Hauptfinanzierungsquellen müssen nach bestimmten Kategorien in absteigender Reihenfolge geordnet angegeben werden.
  • Die jährlichen finanziellen Aufwendungen im Bereich der Interessenvertretung müssen in Stufen von je 10.000 EURO angegeben werden.
  • Neben einer Gesamtsumme in Stufen von 10.000 EURO für jährlich erhaltene Schenkungen und sonstigen Zuwendungen Dritter zu Lebzeiten müssen künftig auch Zuwendungen, die von einer Gegenleistung abhängen (wie z.B. Sponsoringleistungen) angegeben werden.
  • Es gibt nicht mehr die Möglichkeit, Angaben zu verweigern. Bei Schenkungen und sonstigen Zuwendungen Dritter sind die Schenker aber nur dann namentlich anzugeben, wenn je zuwendender Person der jährliche Gesamtwert von 10.000 EURO überschritten wird und zugleich zehn Prozent der Gesamtsumme der erhaltenen Schenkungen übersteigt.
  • Es muss ein Jahresabschluss oder Rechenschaftsbericht eingestellt werden.
  • Erforderlich ist die Angabe der Gesamtsumme der Mitgliedsbeiträge in Stufen von 10.000 EURO und die Mitgliederzahl.
  • Die namentliche Benennung eines Beitragszahlers ist erforderlich, wenn der einzelne Mitgliedsbeitrag den Gesamtwert von 10.000 EURO übersteigt und zugleich 10 Prozent der Gesamtsumme der Mitgliedbeiträge übersteigt.
  • Die jährliche Aktualisierungspflicht korrespondiert mit dem jeweiligen Geschäftsjahr.
  • Es besteht eine unverzügliche Aktualisierungspflicht für Pflichtangaben, wie z.B. Angaben zu Personen, die unmittelbar mit der Interessenvertretung betraut sind.

Handlungsbedarf:

Zwischen dem 1. März 2024 bis einschließlich 30. Juni 2024 müssen alle bestehenden Registereinträge entsprechend der neuen Gesetzeslage überarbeitet, ergänzt und zur Veröffentlichung im Lobbyregister freigegeben werden (sog. Migrationsprozess).

Für diesen Migrationsprozess hat die Bundestagsverwaltung als registerführende Stelle eine sog. To-do-Liste erstellt, aus der hervorgeht, welche Informationen künftig benötigt werden. Diese findet sich im Anhang.

Weiterführende Informationen erhalten Sie unter https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/informationen-zur-neuen-rechtslage-ab-dem-1-maerz-2024-955618

In der Anlage findet sich neben dem Gesetzestext auch eine sog. Lesehilfe, erstellt durch den Deutschen Bundestag Bundestagsverwaltung, zum neuen Lobbyregistergesetz.