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Aktuelle Rechtsprechung zur Übernahme der Dolmetscherkosten bei medizinischer Behandlung

Gesetzliche Krankenkassen müssen nach einem Urteil vom 23. Januar 2018 des Landessozialgerichtes Niedersachsen-Bremen keine Kosten für einen Dolmetscher im Rahmen einer medizinischen Behandlung übernehmen.

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass Kosten für Dolmetscherleistungen keine Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sind. Zugrunde lag der Fall eines inzwischen verstorbenen Krebspatienten, welcher bei Arztbesuchen, Strahlentherapien und Behördengängen die Leistungen eines Dolmetschers in Anspruch genommen hat. Der Dolmetscher rechnete die Kosten gegenüber der Krankenkasse ab, mit dem Verweis, dass die medizinische Versorgung ohne die Sprachmittlung gefährdet gewesen wäre und vom behandelnden Arzt als notwendig befürwortet worden sei. Die Krankenkasse erteilte demgegenüber einen Ablehnungsbescheid mit der Begründung, dass die Tätigkeit eines Dolmetschers keine Leistung der GKV sei. Diese Auffassung bestätigte das LSG. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass im SGB V keine ausdrückliche Anspruchsgrundlage geregelt sei. Abrechnungsfähige ärztliche Behandlungen im Sinne des Gesetzes sind nur solche, die der Arzt selbst ausführe, oder wenn sie unmittelbar zur ärztlichen Behandlung zählten und vom Arzt fachlich angeleitet und überwacht würden. Hier ändert sich auch nichts, wenn die Sprachmittlung von dem Arzt befürwortet oder angeordnet wurde. Eine Regelungslücke erkennt das Gericht nicht. Zwar könne die Hinzuziehung eines Dolmetschers für die Behandlung notwendig sein. Dieses Problems sei sich der Gesetzgeber jedoch bewusst gewesen, indem er nichtmedizinische Nebenleistungen ausdrücklich geregelt und auf wenige Fälle - dazu gehört Gebärdendolmetschen - beschränkt habe.

Ein ähnliches Urteil wurde 1995 vom Bundessozialgericht erlassen. Das BSG entschied damals in einem Streitgegenstand wegen der Kostenübernahme für einen zu einer ambulanten Untersuchung hinzugezogenen Gebärdendolmetscher, die Dolmetscherleistung sei nicht der Teil einer Krankenbehandlung, weil der Arzt sie weder anleiten noch verantworten kann. Diese Rechtsprechung erfolgte vor dem Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes und damit vor der Einführung der gesetzlichen Reglung für die Übernahme der Kosten für Gebärdedolmetschen für Sprach- und Hörbehinderte im § 17 Abs. 2 SGB I.