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Anpassung der Pflege-Transparenzvereinbarung ambulant (PTVA)

Fachinfo
Erstellt von Thorsten Mittag

Am 07. Dezember 2015 wurde zur PTVA in der Bundesschiedsstelle Qualitätssicherung ein Schiedsspruch gefällt. Tatsächlich konnte der überwiegende Teil der strittigen Punkte auf dem Verhandlungswege in der Schiedsstelle geeint werden. In den hier aufgeführten Anlagen sind die Änderungen anhand einer Gegenüberstellung im Detail nachvollziehbar.

Die neue Fassung liegt ebenfalls als Datei mit BAGFW-Logo bei. Verhandelt wurden neben den Kriterien und der Ausfüllanleitung, die Stichprobe und die Bewertungssystematik. Dabei musste die Anpassung an das PSG II - also die Umstellung auf Pflegegrade - berücksichtigt werden.

Für die Stichprobe der PTVA werden nun je ambulantem Pflegedienst drei Personen aus Pflegegrad 2, drei Personen aus Pflegegrad 3 und insgesamt zwei Personen aus den Pflegegraden 4 und 5 zufällig ausgewählt und in die Prüfung einbezogen. Weiterhin kommen nur die Pflegebedürftigen Menschen in die Stichprobe, die Sachleistungen nach SGB XI beziehen bzw. nach Umstellung gem. PSG II zumindest körperbezogene Pflegemaßnahmen in Anspruch nehmen.

Wichtig war den Wohlfahrtsverbänden, keine Auffüllregelungen der Stichprobe zu vereinbaren, die Datentriangulation bei den Kriterien einzuführen, dass das Kriterium zu den Kontrakturen gestrichen wird, die Änderungen im Vorwort der PTVA und im Vorwort der Anlage 3 (z. B. zu offensichtlichen Ausnahmefehlern, zum Abschlussgespräch) analog zur PTVS aufgenommen werden, die PTVA noch stärker auf vereinbarte Leistungen fokussiert wird und den Qualitätsbereich "ärztlich verordnete pflegerischer Leistungen" zu erhalten - wohl wissend, dass die Kriterien nicht immer bei allen Pflegebedürftigen geprüft werden können. Hierfür musste das neue Kriterium zur Bedarfsmedikation in Kauf genommen werden.

Die neue PTVA wird am 01. Januar 2017 in Kraft treten, mit Ausnahme der Änderungen zum Kriterium T 32, die zum 01.01.2016 wirksam geworden sind. Dieses Kriterium wurde nun wie folgt gefasst:

Bislang lautete T32:
"Werden die Mitarbeiter regelmäßig in Erster Hilfe und Notfallmaßnahmen geschult? - Dieses Kriterium ist erfüllt, wenn der ambulante Pflegedienst belegen kann, dass Schulungen in Erster Hilfe und zum Verhalten bei Notfallmaßnahmen in regelmäßigen Abständen von nicht mehr als zwei Jahren durchgeführt wurden.

Ab 01. Januar 2016 lautet es: "Werden die Mitarbeiter regelmäßig in erster Hilfe und Notfallmaßnahmen geschult? - Dieses Kriterium ist erfüllt, wenn der ambulante Pflegedienst belegen kann, dass Schulungen in erster Hilfe und zum Verhalten bei Notfallmaßnahmen in regelmäßigen Abständen von nicht mehr als zwei Jahren durchgeführt wurden. Bei einer Stichprobe von 10 % der Mitarbeitenden, die mindestens ein Jahr im Pflegedienst beschäftigt sind, werden Nachweise eingesehen.

2015_12_15_EndfassungPTVA BAGFW.pdf2015_12_15_EndfassungPTVA BAGFW.pdf

Synopse PTVA alt - neu.pdfSynopse PTVA alt - neu.pdf