Anspruch auf Flüchtlingsstatus statt subsidiärem Schutz für syrische Wehrdienstverweigerer?
Am 19. November 2020 hat der Europäische Gerichtshof eine wichtige Entscheidung für syrische Wehrdienstverweigerer gefällt. Die überarbeitete Arbeitshilfe der Rechtsanwältin Oda Jentsch erklärt, welche Folgen diese Entscheidung auch 3 Monate nach Verkündung des Urteils noch für die Beratungspraxis hat.
Der Europäische Gerichtshof hat in einem richtungsweisenden Urteil entschieden, dass einem syrischen Wehrdienstverweigerer, der in Deutschland einen Asylantrag gestellt hatte, zu Unrecht lediglich der subsidiäre Schutz zuerkannt wurde. Ihm hätte stattdessen der Flüchtlingsschutz im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gewährt werden müssen. Welche Folgen hat diese Entscheidung für die Beratungspraxis? Was muss bei neuen, was bei laufenden Asylverfahren beachtet werden? Und was sind die Voraussetzungen für einen Asylfolgeantrag?
Auch 3 Monate nach der Entscheidung des EuGH kann noch ein Asylfolgeantrag gestellt werden, wenn die betroffene Person erst später von dem Urteil erfahren hat. Wir haben unsere Arbeitshilfe vom Januar 2021 aus diesem Grund leicht überarbeitet.
Die 2. Auflage der Arbeitshilfe, die die Rechtsanwältin Oda Jentsch für den Paritätischen Gesamtverband und den Paritätischen Berlin verfasst hat, soll einen Überblick über die wichtige Entscheidung des EuGH sowie deren Folgen für die Beratungspraxis geben.
Wir danken der Autorin ganz herzlich!
Die 2. Auflage unserer Arbeitshilfe finden Sie hier: