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BAGFW-Stellungnahme zum Entwurf der „Zweiten Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung“

Fristgerecht haben die Verbände der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) eine Stellungnahme zum Verordnungsentwurf zur „Zweiten Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung“ an das Bundesgesundheitsministerium übersandt, in der die BAGFW die geplanten Änderungen grundsätzlich begrüßt. Gemäß § 19 Abs. 1 TestV wäre die Testverordnung andernfalls am 31.03.2022 ausgelaufen.

Nach den geplanten Neuregelungen können erbrachte Tests und dadurch entstandene Kosten bis zum 31. Mai 2022 vergütet und abgerechnet werden. Die Verlängerung nur bis zum 31. Mai 2022 wird damit begründet, dass ein saisonaler Effekt in der warmen Jahreszeit mit einem Rückgang der SARS-CoV-2-Infektionen erwartet wird. Selbst wenn sich diese Erwartung erfüllt, bleibt jedoch eine möglichst niedrigschwellige Möglichkeit, sich testen zu lassen, notwendig. Deshalb ist aus Sicht der BAGFW rechtzeitig vor dem 31. Mai 2022 zu prüfen, ob eine weitere Verlängerung der Testverordnung notwendig ist.

Die BAGFW weist in ihrer Stellungnahme außerdem darauf hin, dass beim Schutz von vulnerablen Personengruppen, die in Einrichtungen und Diensten nach § 23 Absatz 3 Satz 1 und § 36 Absatz 3 IfSG betreut und versorgt werden, jetzt schon klar ist, dass Testen auch über diesen Zeitraum hinaus erforderlich sein wird. Beispielhaft seien hier nur die Pflegeeinrichtungen oder Einrichtungen der Eingliederungshilfe genannt. Die Länder können gemäß § 28a Absatz 7 IfSG von ihrer Möglichkeit Gebrauch machen, Testungen in den Einrichtungen und Diensten bis längstens zum 23. September 2022 verpflichtend anzuordnen.

Die Verbände der BAGFW fordern daher, dass die dadurch entstehenden Test- und Testpersonalkosten in den betroffenen Einrichtungen und Diensten in dem Maße und solange refinanziert werden, wie die Länder von dieser Verordnungsmöglichkeit Gebrauch machen. Aus Sicht der BAGFW muss ausgeschlossen werden, dass die Testkosten auf die Einrichtungen umgelegt und z. B. über Pflegesätze und Punktwerte refinanziert werden, d. h. letztendlich die Pflegebedürftigen mit ihren Eigenanteilen hierfür selbst zahlen müssen.

Die Stellungnahme der BAGFW ebenso wie der Verordnungsentwurf zur Verlängerung der Testverordnung ist der Fachinformation beigefügt.

Update: Am 30. März 2022 wurde die "Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung" im Bundesanzeiger ausgefertigt. Die Verordnung tritt damit zum 31. März 2022 in Kraft. Sie regelt im Wesentlichen die Fortschreibung der bisherigen Regelungsinhalte der Coronavirus-Testverordnung bis zum 30. Juni 2022. Der Verordnungstext ist der Fachinformation ebenso als Anlage beigefügt.