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Berücksichtigung von Kosten für die Vermittlung und Gewinnung von Pflegepersonal im Ausland in den Vergütungsvereinbarungen von nach SGB XI zugelassenen Pflegeeinrichtungen

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat ein Pilotprojekt zur Gewinnung von Pflegefachkräften aus weit entfernten Drittstaaten gestartet. Ab dem 01. Juli 2021 können Arbeitgeber, die an dem Pilotprojekt teilnehmen, einen Zuschuss zu den Anwerbekosten erhalten.

Das BMG-Programm gewährleistet durch spezifische Anforderungen eine qualitätsgesicherte Anwerbung von Pflegefachkräften aus mindestens 3.500 km entfernten Drittstaaten im Rahmen eines Gütesiegels in einem beschleunigten Verfahren nach § 81a Aufenthaltsgesetz (AufenthG).

Nachfolgend werden allgemeine Hinweise bezüglich der Berücksichtigung von Kosten für die Vermittlung und Gewinnung von Pflegepersonal im Ausland in den Entgeltvereinbarungen mit Krankenhäusern und den Vergütungsvereinbarungen von nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) zugelassenen Pflegeeinrichtungen kurz dargestellt.

  • Betroffen sind Träger, die Pflegekräfte im Ausland anwerben und die einen Beitrag zur medizinischen oder pflegerischen Versorgung erbringen. Dazu gehören alle Einrichtungen mit einem Versorgungsvertrag auf Grund der Vorschriften des Fünften oder Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V oder SGB XI).
  • Einrichtungen, die Pflegekräfte im Ausland unter dem Dach des gesetzlichen Gütesiegels anwerben sind verpflichtet, mit der Pflegekraft bereits vor der Einreise im Ausland einen Vertrag zu schließen und hierbei Kosten insbesondere für Anreise, Sprachkurse sowie berufliche Qualifizierung in Deutschland zu übernehmen und der Pflegekraft bestimmte weitere, bereits von ihr verauslagte Aufwendungen für notwendige Leistungen für die Beschäftigung in Deutschland zu erstatten.
  • Im Bereich der Krankenhausfinanzierung ist für somatische Krankenhäuser bezüglich Kosten für die Vermittlung und Gewinnung von Pflegepersonal im Ausland auf Folgendes hinzuweisen: Die Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) vereinbaren zur Finanzierung der Pflegepersonalkosten von Pflegepersonal, das in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen eingesetzt ist, ein krankenhausindividuelles Pflegebudget. Sie legen in Verhandlungen fest, welche krankenhausindividuellen Pflegepersonalkosten im Pflegebudget berücksichtigt und vergütet werden. Sie haben dafür die gesetzlichen Regelungen und die untergesetzlichen Regelungen der Vertragsparteien auf Bundesebene zugrunde zu legen.
  • Kosten für Vermittlung und Anwerbung von Pflegefachkräften im Ausland können von zugelassenen ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen nach Maßgabe der folgenden Voraussetzungen in den Vergütungsvereinbarungen mit den Kostenträgern (insbesondere Pflegekassen und Sozialhilfeträger) berücksichtigt werden:
  • Die Pflegekassen sind gesetzlich verpflichtet, die Leistungen einer zugelassenen Pflegeeinrichtung nach Maßgabe des Achten Kapitels SGB XI zu vergüten. Pflegevergütungen müssen leistungsgerecht sein und es einer Pflegeeinrichtung bei wirtschaftlicher Betriebsführung insbesondere ermöglichen, ihre Aufwendungen (Personal- und Sachaufwendungen) zu finanzieren und ihren Versorgungsauftrag zu erfüllen (§ 84 SGB XI). Die Vergütungsvereinbarungen werden im Voraus für einen künftigen Zeitraum abgeschlossen (sog. Prospektivität der Vergütungsvereinbarung; § 85 Abs. 3, § 89 Abs. 3 Satz 4 SGB XI). Dazu hat die Pflegeeinrichtung durch geeignete Nachweise Art, Inhalt, Umfang und Kosten der Leistungen, für die eine Vergütung beansprucht wird, rechtzeitig vor Beginn der Verhandlungen darzulegen. Hierzu gehören auch die von einer Pflegeeinrichtung prospektiv zu erwartenden Kosten für die Personalvermittlung und – Gewinnung von ausländischem Pflegepersonal. Es gibt grundsätzlich keine Selbstkostendeckung oder Erstattung im Nachgang für besondere Aufwendungen aus der Vergangenheit. Einigen sich die Vertragsparteien bei den Vergütungsverhandlungen nicht, hat der Gesetzgeber den Konfliktlösungsmechanismus über die Schiedsstelle gemäß § 76 SGB XI vorgesehen.
  • Kommt eine Vereinbarung innerhalb von sechs Wochen nicht zu Stande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zu Verhandlungen aufgefordert hat, setzt die Schiedsstelle auf Antrag einer Vertragspartei die Pflegesätze fest. Gegen die Festsetzung ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben (§ 85 Abs. 5 SGB XI

Die ausführlichen Hinweise des BMG können der beigefügten Anlage entnommen werden.