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BTHG_Änderungsgesetz SGB IX

Kabinettsbeschluss vom 17.04.2019 zum Entwurf zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften.

Die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung wurde mit dem Bundesteilhabegesetz 2016 reformiert. Am 1. Januar 2020 wird die dritte Reformstufe, die Trennung der Fachleistungen der Eingliederungshilfe von den existenzsichernden Leistungen in Kraft treten. Das Bundeskabinett hat daher am 17.04.2019 den Entwurf zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften beschlossen, mit dem mehr Rechtssicherheit für den anstehenden Systemwechsel in der Eingliederungshilfe durch redaktionelle Korrekturen und Klarstellungen geschaffen werden. (Informationen zum Referentenentwurf und zur Anhörung siehe Mail 01.4.2019 und 11.03.2019).

Die Anpassungen und Klarstellungen umfassen u.a. folgende Aspekte:

1) Andere Leistungsanbieter  (§ 60 Abs. Nr. 7 - neu)

Es bleibt bei der Klarstellung, dass die Anrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe und die bevorzugte Vergabe von Aufträgen für die Anderen Leistungsanbieter nicht zur Anwendung kommen soll.

2) Anspruchsgrundlage für übersteigende Wohnkosten im Recht der Eingliederungshilfe (§ 113 Abs. 5 SGB IX)

Die im Referentenentwurf von der BAGFW kritisierten Regelungen zur  Anspruchsgrundlage  "im Einzelfall" und zum Vereinbarungserfordernis sind nicht mehr Bestandteil des Kabinettsbeschluss.

3) Taschengeld aus einem Bundesfreiwilligendienst oder einem Jugendfreiwilligendiens (§ 82 Abs. 2 Satz 2 SGB XII)

Es bleibt bei der positiven Änderung, dass die Einkommensfreibeträge des Taschengeldes aus einem Bundesfreiwilligendienst oder einem Jugendfreiwilligendienst an die Regelungen des SGB II angepasst werden.

4) Freistellung des Einkommens - keine Erweiterung auf die Blindenhilfe  (§ 82 Abs. 6 SGB XII)

Die von den Verbänden begrüßte Freistellung von 40 % des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit/nichtselbständiger Tätigkeit soll nicht, wie von den Verbänden gefordert, auf die Blindenhilfe übertragen werden.

5) Nettoprinzip - Elternbeiträge (§ 137 Abs. 3 SGB XII)

An dieser Stelle wurden gegenüber dem Referentenentwurf keine Anpassungen vorgenommen bzw. keine Ausnahmeregelung geschaffen. Das BMAS hatte eine Prüfung der Regelung zugesagt, weil es bei jungen Volljährigen zu Schwierigkeiten kommen kann, wenn diese beispielsweise aus unterschiedlichen Gründen keinen Kontakt zu den Eltern wollen bzw. ihnen dieser nicht zuzumuten ist.

6) Persönliche Räumlichkeiten - persönlicher Wohnraum (§ 42 a Abs. 5 neu)

Auffallend ist, dass der Begriff persönlicher Wohnraum an Stelle der persönlichen Räumlichkeiten bei den besonderen Wohnformen eingeführt wird. Bei der gemeinschaftlichen Nutzung bleibt es beim Begriff der Räumlichkeiten.

7) Änderung im Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGBVII)  

Neu gegenüber dem Referentenentwurf sind Änderungen im Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII). Diese betreffen:

- die Beteiligung der Träger der Eingliederungshilfe und Jugendhilfe bei der Umsetzung von Auflagen, wenn sich diese auf die Entgelte auswirken. Diese Anpassungen erfolgen auf Grund von Änderungen im SGB VIII im Juni 2017.

- eine Anpassung bei der Heranziehung des Einkommens der Jugendlichen zu den Kostenbeiträgen (§§ 90 Abs. 4 und 94 Abs. 6 SGB VIII). Mit dieser Änderung soll klargestellt werden, dass für die Ermittlung des Einkommens als Grundlage der Berechnung des Kostenbeitrags von jungen Menschen nicht gemäß § 93 Abs.4 SGB VIII das durchschnittliche Monatseinkommen des Jahres, das dem Jahr der Leistungen vorangeht, sondern das aktuelle Monatseinkommen maßgeblich ist. Die Änderung bezogen auf den Zeitpunkt der Ermittlung des Einkommens als Grundlage der Berechnung des Kostenbeitrags wird vom Paritätischen abgelehnt, was dem BMAS und BMFSFJ in einem Schreiben übermittelt wurde (Anlage).  

Die Kabinettsvorlage, wie sie am 17.04.2019 beschlossen wurde,  ist im Anhang beigefügt.  Der Gesetzentwurf wird nun in das parlamentarische Verfahren des Bundestages eingebracht. Bereits im Mai soll sich der Bundesrat damit befassen. Die Verabschiedung im Bundestag ist für November 2019 geplant, so dass das Gesetz zum 01.01.2020 in Kraft treten kann. Die Stellungnahmen zur Anhörung zum Referentenentwurf vom März 2019 können auf der Homepage des BMAS eingesehen werden. https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze/sgb-ix-sgb-xii-aenderungsgesetz.html

Siehe auch Fachinformation vom 01.04.2019:

https://www.der-paritaetische.de/fachinfos/referentenentwurf-sgb-ix/ oder

https://www.der-paritaetische.de/schwerpunkt/bundesteilhabegesetz/zum-gesetz/

20190404_Brief Kostenheranziehung.pdfreg-sgb-ix-sgb-xii-aenderungsgesetz.pdf