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BTHG, Bayerisches Teilhabegesetz II

In Bayern wurde das Bayerisches Teilhabegesetz II (BayTHG II) im Dezember 2019 im Gesetzblatt veröffentlicht.

Im Wesentlichen werden Anpassungen hinsichtlich der Bezüge zum SGB IX (alt SGB XII) vorgenommen. Des Weiteren sollen mit den Anpassungen folgende Zielstellungen verfolgt werden:

- Leistungen sollen künftig (wie) aus einer Hand erbracht und zeitintensive Zuständigkeitskonflikte vermieden werden.

- Zur sozialraumorientierten Planung, sowohl im Bereich der Hilfe für Menschen mit Behinderung als auch im Bereich der Pflege sowie zur Sicherstellung wohnortnaher Ansprechpartner und Dienste für die Betroffenen wird die Kooperation der überörtlichen und örtlichen Ebene landesrechtlich verankert werden.

- Die hohen bayerischen Standards im Bereich der Frühförderung für Kinder mit Behinderung sollen erhalten bleiben.

- Das neu eingeführte Budget für Arbeit soll als echte Alternative zu der Beschäftigung in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung ausgestaltet werden.

- Die Bedarfsermittlung soll an die Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) angepasst und in einem transparenten Verfahren auch für Kinder und Jugendliche fortentwickelt werden.

- Die Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderung sollen künftig – getreu dem Motto „Nicht ohne uns über uns“ – noch enger in die unterschiedlichen Prozesse (u.a. Arbeitsgemeinschaft zur Fortentwicklung der Eingliederungshilfe, Schiedsstelle, Verhandlung der Rahmenverträge) eingebunden werden.

Das Gesetz ist im Anhang beigefügt und wird in Kürze auch auf unserer Homepage zum Bundesteilhabegesetz (BTHG) eingestellt.

https://www.der-paritaetische.de/schwerpunkt/bundesteilhabegesetz/landesausfuehrungsgesetze/

BayTHG_II.pdf