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BTHG, Referentenentwurf für Änderungen im SGB IX, SGB XII und weiteren Rechtsvorschriften

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat den lang angekündigten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften vorgelegt.

Mit diesem Gesetz sollen die Zusagen aus der Arbeitsgruppe Personenzentrierung beim BMAS vom letzten Jahr umgesetzt werden, gesetzliche Unklarheiten im SGB IX und SGB XII zu beseitigen, die insbesondere die Regelungen für die Unterkunftskosten der besonderen Wohnform nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 SGB XII im Vierten Kapitel des SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) betreffen.

Für den Bereich des BTHG sind folgende Änderungen geplant. Es wird klargestellt,

- dass die für Werkstätten für behinderte Menschen geltenden Vergünstigungen der Anrechenbarkeit von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe und der bevorzugten Vergabe von Aufträgen der öffentlichen Hand für andere Leistungsanbieter nicht gelten sollen und

- bei Durchführung eines Gesamtplanverfahrens nach den §§ 141 bis 145 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (ab 1. Januar 2020 den §§ 117 bis 121 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) die Beteiligung des Fachausschusses entfällt.

- In besonderen Wohnformen des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 SGB XII sollen Aufwendungen für Wohnraum oberhalb der Angemessenheitsgrenze nach § 42a Absatz 6 des Zwölften Buches übernommen werden, sofern dies wegen der besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen im Einzelfall erforderlich ist und eine entsprechende schriftliche Vereinbarung nach Kapitel 8 besteht.  

Des Weiteren erfolgen Anpassungen beim Unterhaltsbeitrag der Eltern in Internaten, bei den Einkommensarten (Vermögen) und dem Kostenersatz.

Darüberhinaus sollen:

- Korrekturen des  Bundesversorgungsgesetz (BVG) und der Kriegsopferfürsorgeverordnung erfolgen, die nicht in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Bundesteilhabegesetz stehen.

- Anpassungen bei der Anrechnung und Freilassung von Taschengeld erfolgen, das im Rahmen von gesetzlichen Freiwilligendiensten gezahlt wird,

- Änderungen, die das Arbeitsgerichtsgesetzes (§ 17 Absatz ArbGG) betreffen und Änderung der Schwerbehindertenausweisverordnung vorgenommen werden.

Die Verbände haben die Möglichkeit eine Stellungnahme bis zum 21. März 2019 abzugeben. Eine Anhörung zum Referentenentwurf wird am 25.03.2019, in der Zeit von 10:30 -12.00 Uhr  im BMAS stattfinden. Der Entwurf ist im Anhang beigefügt.

Anlage_RefE_SGB IX-XII-ÄndG.pdf