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Bündnis Istanbul-Konvention verabschiedet Definition von geschlechtsspezifischer Gewalt

Das Bündnis Istanbul-Konvention hat eine Definition von geschlechtsspezifischer Gewalt verabschiedet.

Die Mitgliedsorganisationen des Bündnis Istanbul-Konvention (BIK) begleiten die Umsetzung des „Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt“ in Deutschland. Die sogenannte Istanbul-Konvention wurde 2011 vom Europarat verabschiedet und trat hierzulande 2018 in Kraft. Die Artikel der Konvention beinhalten unter anderem Vorgaben für die Bereitstellung und Finanzierung von Schutz- und Unterstützungsmaßnahmen und -räumen für Betroffene geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt sowie deren Kinder.

Angesichts der gesellschaftspolitischen sowie juristischen Entwicklungen, die sich auch in Deutschland seit Verabschiedung der Konvention ergeben haben, ist es erforderlich, insbesondere den Begriff der „geschlechtsspezifischen Gewalt“ und die davon strukturell betroffenen Personengruppen zu spezifizieren und definieren. Es braucht eine Klarstellung, wem ein solcher Schutzanspruch zukommen muss – außerhalb eines binären Geschlechterschemas wie es zur Entstehungszeit der Konvention gefasst wurde. Hierzu hat sich das Bündnis Istanbul-Konvention auf eine Definition verständigt.

Quelle: Deutscher Frauenrat

Die Wohlfahrtsverbände AWO, Caritas (bzw. SkF), Diakonie und Der Paritätische sind allesamt nicht Mitglied im Bündnis Istanbul-Konvention, da ihre Bundesvernetzungsstelle, Frauenhauskoordinierung, Mitglied ist. Frauenhauskoordinierung vertritt die Interessen ihrer Mitglieder aus der Wohlfahrt in diesem Bündnis.