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Bundesrahmenvereinbarung zur ambulanten Hospizarbeit gem § 39a Abs. 2 Satz 8 SGB V

Fachinfo
Erstellt von Dominique Witt

Die fachlich-inhaltlichen Abstimmungen zur überarbeiteten Fassung der Bundesrahmenvereinbarung zur Förderung ambulanter Hospizdienste wurden nunmehr abgeschlossen. Der GKV- SV hat am 15.03.2016 das Unterschriftsverfahren eingeleitet.

Die fachlich-inhaltlichen Abstimmungen zur überarbeiteten Fassung der Bundesrahmenvereinbarung zur Förderung ambulanter Hospizdienste wurden nunmehr abgeschlossen. Der GKV- SV hat am 15.03.2016 das Unterschriftsverfahren eingeleitet.

Die Vereinbarung wird rückwirkend zum 01.01.2016 in Kraft treten.

Unten stehend finden Sie die neue Rahmenvereinbarung nach § 39a Abs. 2 Satz 8 SGB V zu den Voraussetzungen der Förderung sowie zu Inhalt, Qualität und Umfang der ambulanten Hospizarbeit vom 03.09.2002, i. d. F. vom 14.03.2016. Die Neuerungen sind im Detail ebenfalls im Änderungsmodus dargestellt.

Für Rückfragen steht Ihnen Herr Thorsten Mittag unter altenhilfe(at)paritaet.org zur Verfügung.

2016_02_19_Überarbeitung_RV_ambulant_nach_redak.pdf

2016_03_14_Rahmenvereinbarung_§_39a_Abs._2_Satz_8_SGB V.pdf