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Bundestag verabschiedet Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung

Das Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung wurde vom Bundestag am 23. Juni 2023 verabschiedet. Ein Bestandteil des Gesetzes ist die Einführung einer Ausbildungsgarantie und der damit verbundenen Schaffung von außerbetrieblichen Ausbildungen für marktbenachteiligte junge Menschen. Der Kooperationsverbund Jugendsozialarbeit hat sich ins parlamentarische Verfahren u.a. mit Stellungnahmen eingebracht.

Der Bundestag hat das Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung verabschiedet. Die zentralen Bestandteile des Gesetzes sind neben der Einführung einer Ausbildungsgarantie (außerbetriebliche Ausbildungen) auch die Reform der Weiterbildungsförderung Beschäftigter nach § 82 SGB III sowie die Einführung eines Qualifizierungsgeldes.

Bei der Reform der Weiterbildungsförderung Beschäftigter nach § 82 SGB III geht es um das Ziel, die bestehende Beschäftigtenförderung zu vereinfachen. Die Transparenz der Förderung soll gesteigert werden, der Zugang zu Weiterbildungsangeboten und die Umsetzung durch die Agenturen für Arbeit erleichtert werden.

Unter Voraussetzungen ist ein Qualifizierungsgeld für jene Beschäftigte vorgesehen, denen im besonderen Maße durch die Transformation der Arbeitswelt der Verlust des Arbeitsplatzes droht und bei denen eine Weiterbildung jedoch eine zukunftssichere Beschäftigung im gleichen Unternehmen ermöglichen kann.

Zudem sieht das Gesetz die Einführung einer Ausbildungsgarantie vor. Unter anderem ist im Rahmen der Ausbildungsgarantie vorgesehen, dass jungen Menschen, die keinen betrieblichen Ausbildungsplatz finden, ein Rechtsanspruch auf eine außerbetriebliche Ausbildung (BAE) zukommt. Die Voraussetzungen dafür sind, dass trotz Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit und den Bewerbungsanstrengungen des jungen Menschen selbst, eine Aufnahme eines betrieblichen Ausbildungsverhältnisses nicht möglich ist. Zudem muss in der entsprechenden Region eine Unterversorgung an Ausbildungsplätzen vorliegen, welche die Agenturen für Arbeit unter Einbindung der Sozialpartner feststellen. Die Erheblichkeit der Unterversorgung setzt einen regionalen Überhang der Zahl der gemeldeten Ausbildungsbewerber*innen (mehr als zehn Prozent) gegenüber den gemeldeten betrieblichen Ausbildungsstellen voraus. Für diese im Rahmen der Ausbildungsgarantie geplanten außerbetrieblichen Berufsausbildungen wird der förderungsberechtigte Personenkreis auf junge Menschen ausgeweitet, die zum Beginn des Ausbildungsjahres nicht in ein adäquates betriebliches Ausbildungsverhältnis gelangen können (Marktbenachteiligung).

Weitere Bestandteile der Ausbildungsgarantie sind die Berufsorientierungspraktika, der Mobilitätszuschuss sowie die Neuregelungen bei der Einstiegsqualifizierung. Diese Elemente sollen zum 1. April 2024 in Kraft treten. Die Anpassungen bei den zusätzlichen BAE treten zum 1. August 2024 in Kraft. 

Für Jugendliche, die ihre Berufswahl noch nicht abschließend getroffen haben, kann ein Berufsorientierungspraktikum angeboten werden. Damit wird das Ziel verfolgt, insbesondere die Schulabgänger*innen noch im selben Jahr in eine Berufsausbildung zu bringen. Unterstützt werden die Praktika durch die Übernahme von Kosten für Fahrten und eine gegebenenfalls erforderliche Unterkunft. Die Möglichkeit des praktischen Erprobens und die Begleitung durch die Berufsberatung der Agenturen für Arbeit oder die Integrationsfachkräfte der Jobcenter sowohl vor als auch nach Durchführung des Praktikums soll zu einer Auseinandersetzung mit den gemachten Erfahrungen und unter Umständen einer Korrektur des ursprünglichen Berufswunsches führen.

Zudem werden die Rahmenbedingungen für die Einstiegsqualifizierung geändert: Die Durchführung der Einstiegsqualifizierung in Teilzeit wird erleichtert, die Mindestdauer der Maßnahme wird reduziert und junge Menschen, deren Ausbildungsverhältnis beim selben Arbeitgeber vorzeitig gelöst wurde, können erneut gefördert werden. Um die Chancen auf einen betrieblichen Ausbildungsplatz für junge Menschen mit Behinderungen zu erhöhen, wird die Einstiegsqualifizierung ergänzend für die Vorbereitung auf Ausbildungen nach § 66 des Berufsbildungsgesetzes und § 42r der Handwerksordnung geöffnet.

Zudem kann ein Mobilitätszuschuss gewährt werden, wenn damit eine wohnortentfernte Ausbildung unterstützt wird.

Der Kooperationsverbund Jugendsozialarbeit hat sich in das vorausgegangene parlamentarische Verfahren eingebracht. Die Stellungnahme zur Anhörung im Deutschen Bundestag und der Zwischenruf zur Ausbildungsgarantie können entsprechend nachgelesen werden. Der Kooperationsverbund hatte u.a. kritisch hervorgehoben, dass schulische Ausbildungen nicht in der Ausbildungsgarantie berücksichtigt wurden. Durch die Ausweitung des förderberechtigten Personenkreises bei den BAE auf „marktbenachteiligte“ Jugendliche ist zudem zu befürchten, dass "sozial benachteiligte und individuell beeinträchtigte junge Menschen" aus der außerbetrieblichen Ausbildung, die im Rahmen der Ausbildungsgarantie geschaffen wird, gedrängt werden.

Weitere Dokumente aus dem Gesetzgebungsverfahren sind auf der Seite des Deutschen Bundestages zu finden.