Zum Hauptinhalt springen

Bundesweite Einführung der Assistierten Ausbildung - neuer §130 SGB III beschlossen

Fachinfo
Erstellt von Birgit Beierling

Nach langen Diskussionen in der Fachwelt, im Verwaltungsrat der Bundesagentur, in der Allianz für Aus- und Weiterbildung, aber auch im politischen Raum ist nun ein Gesetzentwurf zur Änderung des SGB III entschieden worden, der in einem neuen §130 SGB III das Instrument der Assistierten Ausbildung befristet bis 2018 einführt. Hinter der Assistierten Ausbildung verbirgt sich eine fakultative Ausbildungsvorbereitungszeit und eine intensive Begleitung der förderfähigen jungen Menschen und der entsprechenden Ausbildungsbetriebe durch einen Träger.

Vor dem Hintergrund der guten Erfahrungen des Landesprogramm Carpo in Baden-Württemberg, aber auch einiger kleinerer Modellversuche hatte die Koalition den bundesweiten Ausbau der Assistierten Ausbildung im Koalitionsvertrag festgeschrieben.
Am 25.02.2015 haben die Koalitionsfraktionen und Bündnis 90/Die Grünen im Ausschuss für Arbeit und Soziales den Entwurf für ein Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze (DRS 18/3699) in geänderter Fassung verabschiedet und auf den Weg gebracht. Die Regelungen zur Assistierten Ausbildung haben dabei – im Vergleich zum ersten Gesetzentwurf - eine wichtige Änderung erfahren, mit dem Ziel das neue Instrument in der Arbeitsförderung auf vorhandene Landeskonzepte zur Assistierten Ausbildung abzustimmen. Durch eine Neuregelung in § 130 SGB III Abs. 8 GE (siehe den beigefügten Änderungsantrag) wird ermöglicht, die förderfähigen Zielgruppen über den generellen Personenkreis der lernbeeinträchtigten und sozial benachteiligten jungen Menschen hinaus zu öffnen, nämlich für junge Menschen, bei denen besondere Lebensumstände dazu führen, dass sie bei einer Berufsausbildung unterstützt werden müssen. Diese jungen Menschen können dann in zusätzlichen Maßnahmen der Agentur für Arbeit gefördert werden oder aber gemeinsam mit den ansonsten vorgesehenen Zielgruppen der lernbeeinträchtigen oder sozial benachteiligten Jugendlichen in einer Maßnahme der Agentur für Arbeit unterstützt werden. Voraussetzung für die Öffnung der Zielgruppe ist zum einen, dass es eine Landeskonzeption für den Übergang von der Schule in den Beruf und für die Assistierte Ausbildung gibt bzw. diese im Vorfeld der Förderung geschaffen worden ist und darin die o.g. besonderen Lebensumstände konkretisiert sind. Außerdem müssen sich Dritte mit mindestens 50% an der Förderung beteiligen.


Damit wurde der Weg für die dritte und abschließende Lesung im Deutschen Bundestag freigemacht und das Gesetz bereits am 26.02.2015 beschlossen. Mit dem Einschub eines neuen Paragraphen wurde die Assistierte Ausbildung eingeführt (§ 130 SGB III).

Die neuen Regelungen zur Assistierten Ausbildung (§ 130 SGB III) und die Ausweitung der Zielgruppe bei den ausbildungsbegleitenden Hilfen auf alle jungen Menschen sollen bereits am 1. Mai 2015 in Kraft treten, um bereits im kommenden Ausbildungsjahr 2015/2016 greifen zu können. Die Bundesagentur für Arbeit hat den dafür vorgesehenen Ausschreibungstermin (voraussichtlicher Veröffentlichungstermin) auf den 10.04.2015 terminiert.

ÄA Koa 5. SGB IV-ÄndG Assistierte Ausbildung 18(11)310.pdfParität.Position Ass.Ausbildung_Verbandsrat (04.12.2014).pdf