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Corona-Arbeitsschutzverordnung wird verlängert und ergänzt

Fachinfo

Das Bundeskabinett hat am 1. September 2021 beschlossen, die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-Arbeitsschutzverordnung) bis zum 24. November 2021 zu verlängern und zu ergänzen. Die Änderungen treten am 10. September 2021 in Kraft.

In Zukunft hat der Arbeitgeber den Beschäftigten zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus impfen zu lassen. Das bedeutet, dass Beschäftigte, die sich während der Arbeitszeit impfen lassen wollen, zu diesem Zwecke freigestellt werden müssen.

Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob dies bezahlt oder unbezahlt zu geschehen hat. Das geht aus der Verordnung jedoch nicht zweifelsfrei hervor. Für eine bezahlte Freistellung spricht, dass es sich bei der Arbeitsleistung um eine Fixschuld handelt. Andererseits könnte hinterfragt werden, ob eine solche entgeltrelevante Regelung überhaupt noch unter den Arbeitsschutz fällt, für den alleine das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hier befugt war, eine Verordnung zu erlassen. Insoweit hat sich das BMAS zwischenzeitlich weitergehend geäußert (vor allem in Ziff. 5.4. der FAQ zur Corona-ArbSchV, siehe unter "Weiterführende Links").

Außerdem hat der Arbeitgeber nun die Betriebsärzte und die überbetrieblichen Dienste von Betriebsärzten, die Schutzimpfungen aus Gründen des Bevölkerungsschutzes im Betrieb durchführen, organisatorisch und personell zu unterstützen. Nach der Verordnungsbegründung umfasst dies die Bereitstellung von Hilfspersonal sowie Räumen, Einrichtungen, Geräten und Mitteln für Schutzimpfungen, die Betriebsärzte oder Dienste durchführen.

Zudem sind die Beschäftigten im Rahmen der Unterweisung über die Gesundheitsgefährdung bei der Erkrankung an der Coronavirus-Krankheit aufzuklären und über die Möglichkeit einer Schutzimpfung zu informieren. Dazu, was bei solchen Unterweisungen zu beachten ist, siehe Ziff. 5.2. und 5.3. der FAQ zur Corona-ArbSchV mit weiterführenden Hinweisen.

Ansonsten gelten die bestehenden Arbeitsschutzregeln fort (Quelle: BMAS):

  • Betriebliche Hygienepläne sind wie bisher zu erstellen und zu aktualisieren, umzusetzen sowie in geeigneter Weise zugänglich zu machen. Dazu sind weiterhin die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregeln und die branchenbezogenen Praxishilfen der Unfallversicherungsträger heranzuziehen.
  • Arbeitgeber bleiben verpflichtet, in ihren Betrieben mindestens zweimal pro Woche für alle Mitarbeiter*innen in Präsenz die Möglichkeit für Schnell- oder Selbsttests anzubieten.
  • Der Arbeitgeber kann den Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten bei der Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen berücksichtigen, sofern er davon Kenntnis hat. Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung unterscheidet nicht zwischen geimpften und nicht geimpften Beschäftigten und enthält auch keine Verpflichtung der Beschäftigten, dem Arbeitgeber Auskunft über ihren Impf- beziehungsweise Genesungsstatus zu erteilen. Eine solche Pflicht besteht allerdings in bestimmten Gesundheitseinrichtungen gemäß § 23a Infektionsschutzgesetz (IfSG), in der Zwischenzeit aber auch zum Beispiel in Pflegeheimen, Kitas, Schulen oder Flüchtlingsunterkünften nach § 36 Abs. 3 IfSG.
  • Betriebsbedingte Kontakte und die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen müssen weiterhin auf das notwendige Minimum reduziert bleiben. Dazu kann auch Homeoffice einen wichtigen Beitrag leisten.
  • Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen, wo andere Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz gewähren.
  • Auch während der Pausenzeiten und in Pausenbereichen muss der Infektionsschutz gewährleistet bleiben.