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COVID-19: Krankenhausentlastungsgesetz, Sozialschutzpaket und Bevölkerungsschutzgesetz und ihre Auswirkungen auf das Gesundheitswesen

Diese Woche bringt die Bundesregierung eine Vielzahl an Gesetzen auf den Weg, um Weichenstellungen auf Grund der Coronakrise zu vollziehen. Hierbei gibt es insbesondere drei Gesetzgebungsverfahren, die für den Bereich des Gesundheitswesens von besonderer Bedeutung sind.

Der Paritätische Gesamtverband hat gemeinsam mit den weiteren Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege Änderungsbedarfe mit Blick auf das Krankenhausentlastungsgesetz und das Sozialschutzpaket gegenüber der Politik dargestellt. Hier ist ein Überblick über zentrale Regelungen der Gesetzentwürfe mit Blick auf das Gesundheitswesen.

COVID-19 Krankenhausentlastungsgesetz
Dieses Gesetz soll insbesondere die Liquidität der Krankenhäuser sicherstellen. Hierfür erhalten Kliniken Gelder aus dem Gesundheitsfonds. Für den Aufbau zusätzlicher Intensivbetten erhalten Sie eine Prämie von 50.000 Euro. Es ermöglicht Ländern Rehaeinrichtungen mit der stationären Behandlung von Patienten zu beauftragen. Auch eine Umwidmung von Rehaeinrichtungen, um weitere Angebote zur Kurzzeitpflege zu schaffen, ist vorgesehen. Zusätzlich ist auch eine umfangreiche Absicherung der Pflegeeinrichtungen in dem Entwurf enthalten, sowie Anpassungen zu gesetzlichen Vorgaben für Pflegeeinrichtungen.

Sozialschutz-Paket
Bei der Absicherung, die das Sozialschutzpaket vorsieht, sind im Kabinettsbeschluss explizit Leistungsangebote, die durch das SGB V oder SGB XI finanziert werden, ausgenommen. Dies führt beispielsweise dazu, dass eine finanzielle Absicherung der medizinischen Rehabilitation nicht gewährleistet ist.

Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
Das Gesetz sieht im Falle der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite sehr weitreichende Verordnungsbefugnisse für das Bundesministerium für Gesundheit vor. Dieses könnte dann Regelungen im SGB V, SGB XI sowie Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses ohne eine Zustimmung des Bundesrates außer Kraft setzen. Vorgesehen ist außerdem, dass das BMG weitgehend über das Personal in allen Gesundheitsberufen und deren Einsatz sowie über die Versorgungsaufträge von Einrichtungen verfügen könnte. Den Angehörigen der folgenden Berufsgruppen soll befristet die Ausübung von heilkundlichen Tätigkeiten erlaubt werden:
- Altenpflegerinnen und Altenpfleger
- Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger
- Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger
- Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
- Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner


FH GEBT Bevölkerungsschutz.pdfFH GEBT Bevölkerungsschutz.pdfFH GEBT_COVID KH.pdfFH GEBT_COVID KH.pdfFH Soziale Sicherung.pdfFH Soziale Sicherung.pdfÄnderungsbedarfe Kabinettsfassung Krankenhausentlastungsgesetz final.docxÄnderungsbedarfe Kabinettsfassung Krankenhausentlastungsgesetz final.docx