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Das Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz – VRUG hat am 29. September 2023 den Bundesrat passiert

Nach dem Bundestag hat nun auch der Bundesrat dem Gesetzesvorhaben für Verbandsklagen zum Schutz und der Stärkung der Kollektivinteressen der Verbraucher*innen am 29. September 2023 zugestimmt. Das Gesetz dient der Umsetzung der EU-Verbandsklagenrichtlinie 2020/1828. Das Gesetz wurde am 12. Oktober 2023 im BGBl. 2023 I Nr. 272 (siehe Link) verkündet und ist somit am 13. Oktober 2023 in Kraft getreten.

Die Vorschriften für die Verbandsklagen werden im neuen Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG) zusammengefasst. Es integriert dabei auch die gesetzlichen Regelungen zur Musterfeststellungsklage (bisher in der ZPO geregelt).

Es besteht die Möglichkeit, die Verbraucherrechte im Rahmen der neu eingeführten Abhilfeklage (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 VDuG) oder der Musterfeststellungsklage (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 VDuG) durchzusetzen.

Klageberechtigte Stellen für Verbandsklagen sind qualifizierte Verbraucherverbände, die in der Liste nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) eingetragen sind und nicht mehr als 5 Prozent ihrer finanziellen Mittel durch Zuwendungen von Unternehmen beziehen. Das Bundesamt für Justiz führt eine entsprechende Liste, in der die klageberechtigten Stellen nach § 4 UKlaG eingetragen sind. Ebenfalls beim Bundesamt für Justiz wird auch ein Verbandsklageregister geführt (vgl. § 43 VDuG). Dahingehend wird die bisherige Verordnung über das Register für Musterfeststellungsklagen entsprechend als Verbandsklageregisterverordnung (VRegV) fortgeführt. Das Verbandsklageregister ist für jeden unentgeltlich einsehbar (vgl. § 48 VDuG).

Mit der neu eingeführten Abhilfeklage kann ein Verbraucherverband im Wesentlichen gleichartige Ansprüche von Verbraucher*innen gegen ein Unternehmen geltend machen und auf Erfüllung der Ansprüche der Verbraucher*innen klagen. Insofern ist ein solches Verfahren beispielsweise möglich, wenn Hersteller eines Autos ein fehlerhaftes Bauteil verbauen (wie beim sog. „Diesel-Skandal“) oder Banken zu Unrecht Gebühren von ihren Kund*innen verlangen. Es ist glaubhaft zu machen, dass mindestens 50 Verbraucher*innen von den Ansprüchen betroffen sind (vgl. § 4 Abs. 1 VDuG).

Die Abhilfeklage unterteilt sich in drei Phasen. Das Gericht entscheidet zunächst im Rahmen eines Abhilfegrundurteils. Daran schließt sich die Vergleichsphase an. Ohne den Abschluss eines Vergleichs ergeht ein Abhilfeendurteil auf Zahlung. Das Gericht setzt dabei eine Gesamtsumme für alle geltend gemachten Ansprüche fest. Im Rahmen des sich anschließenden Umsetzungsverfahrens erfolgt die Verteilung des Betrags an die berechtigten Verbraucher*innen durch einen gerichtlich bestellten Sachwalter.

Mit der Einführung dieser Verbandsklage soll die Justiz entlastet werden, da die Betroffenen nicht mehr selbst ihre Ansprüche mit dem dann bestehenden Kostenrisiko individuell durchsetzen müssen. Voraussetzung dafür ist natürlich, dass ein Verbraucherverband eine entsprechende Klage tatsächlich erhebt und dann auch durchführt.