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Der Bundesrat setzt sich mit einem Gesetzesentwurf dafür ein, den strafrechtlichen Schutz der gemeinnützigen Tätigkeit und damit auch des Ehrenamtes zu stärken

Der auf Initiative des Bundeslandes Bayern eingebrachte Gesetzesentwurf des Bundesrates sieht eine entsprechende Ergänzung der namentlich in § 46 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB) aufgeführten Strafzumessungsgründe vor (BR-Drs. 470/23 (Beschluss)). Damit soll der strafrechtliche Schutz vor Angriffen auf das gemeinnützige Engagement und das Ehrenamt gestärkt werden. Dem erkennenden Gericht soll die Möglichkeit eröffnet werden, solche Taten schärfer sanktionieren zu können.

Soweit festgestellt ist, dass sich eine Person strafbar gemacht hat, muss das Gericht diese Person zu einer angemessenen Strafe verurteilen. Die im StGB aufgeführten Strafnormen geben dabei einen Strafrahmen vor. So ist der Strafrahmen einer Körperverletzung gem. § 223 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe vorgegeben. In diesem Strafrahmen hat das Gericht eine angemessene Strafe zu finden. Das Gericht hat dabei grundsätzlich die Umstände, die für und die gegen die Täterin bzw. den Täter sprechen, gegeneinander abzuwägen. Neben den Beweggründen für die Tat und den Auswirkungen der Tat hat das Gericht u. a. auch ein Geständnis und das Vorleben der Täterin bzw. des Täters und die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Bereits im Jahr 2021 wurde die Strafzumessungsnorm des § 46 Abs. 2 StGB um besonders zu berücksichgende antisemitische Tatmotive ergänzt. Mit Wirkung zum 1. Oktober 2023 wurde der Katalog des § 46 Abs. 2 StGB um die Merkmale der „geschlechtsspezifischen" und „gegen die sexuelle Orientierung gerichteten" Beweggründe“ erweitert.

Der Wortlaut des § 46 Abs. 2 StGB soll entsprechend dem Gesetzesentwurf nunmehr um den Umstand ergänzt werden, dass die Auswirkungen der Tat

„auch die Eignung, gemeinnütziges Engagement des Geschädigten nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen“.

Die Gesetzesinitiative wird u.a. damit begründet, dass ein besorgniserregendes Bild von der Bedrohungslage kommunaler Mandatsträgerinnen und Mandatsträger besteht, die den Betroffenen auf kommunaler Ebene entgegenschlägt. Weiter wird auf die vielen Übergriffe auf Rettungskräfte und Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr im Rahmen der Ausübung ihres Ehrenamtes verwiesen. Es gebe auch immer mehr Vorfälle, bei denen Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit im Amateursport verbaler und zunehmend auch physischer Gewalt ausgesetzt sind.

Diese Verrohungstendenzen können dazu führen, dass die Bereitschaft des Geschädigten, weiterhin gemeinnützig tätig zu sein, aus Angst vor weiteren Übergriffen oder aber aus Frustration oder Demotivation sinkt bzw. nicht mehr besteht. Dies gefährde letztlich das Funktionieren des bestehenden Systems gemeinnütziger und insbesondere ehrenamtlicher Tätigkeit, welches einen tragenden Pfeiler der Gesellschaft bildet und damit von zentraler Bedeutung für das gesellschaftliche Zusammenleben ist.

Zwar können auch heute solche Umstände im Rahmen der vorzunehmenden Strafzumessung nach § 46 StGB zu Lasten der Täterin bzw. des Täters berücksichtigt werden. Durch das ausdrückliche Nennen dieses Umstandes in den Strafzumessungsregeln des § 46 Abs. 2 StGB soll sichergestellt werden, dass der Aspekt der Ehrenamtsbetroffenheit bei der Strafzumessung ausdrücklich beachtet wird. Insoweit hat das Gericht auch eine solche Motivlage für eine Tat zu ergründen.

Der Begriff des „gemeinnützigen Engagements“ orientiert sich dabei am Gemeinnützigkeitsbegriff des § 52 Abs. 1 AO.

Auch muss die zu verurteilende Tat im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit des Geschädigten stehen. Zudem muss die Tat geeignet sein, das gemeinnützige Engagement des Geschädigten zu beeinträchtigen. Die Tat muss insoweit einen gewissen Schweregrad haben, da nur dann angenommen werden kann, dass der Geschädigte sein weiteres gemeinnütziges Engagement überhaupt überdenken könnte.

Der Gesetzesentwurf wurde am 20. Oktober 2023 im Bundesrat beschlossen und wird der Bundesregierung zur Stellungnahme zugeleitet. Sodann wird der Gesetzesentwurf dem Bundestag zur Entscheidung vorgelegt. Wann sich der Bundestag mit diesem Gesetzesentwurf beschäftigt ist nicht an Fristen gebunden. Über den Fortgang des Gesetzgebungsverfahren werden wir berichten.