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Die Abschaffung der Kostenheranziehung für junge Menschen im SGB VIII inklusive einer Regelung zum Ausbildungsgeld im Bundestag verabschiedet

Einstimmig hat der Bundestag am 10.11.2022 dem Gesetzentwurf zur Abschaffung der Kostenheranziehung für junge Menschen im SGB VIII inklusive des Ergänzungsantrages zum Ausbildungsgeld zugestimmt.

Damit sieht der Gesetzgeber von der einkommensabhängigen Kostenheranziehung von jungen Menschen und Leistungsberechtigten nach § 19 SGB VIII im Rahmen der stationären und teilstationären Kinder- und Jugendhilfe ab und hebt den Tatbestand der Kostenheranziehung von Ehegatten und Lebenspartnern entsprechend ganz auf. Dadurch besteht die Möglichkeit, dass junge Menschen in stationärer Unterbringung, Leistungsberechtigte nach § 19 SGB VIII sowie Ehegatten und Lebenspartner vollständig, zumindest über ein selbst erzieltes Einkommen, verfügen können und dieses nicht mehr durch das Jugendamt herangezogen werden kann. Nachdem jahrelang der Verbleib des Einkommens bei 25% und seit in Kraft treten des KJSG im Sommer 2021 bei 75% lag, ist der Gesetzgeber der Forderung von jungen Menschen und Verbänden endlich nachgekommen, die Kostenheranziehung gänzlich abzuschaffen.

Besonders erfreulich ist, dass der Gesetzentwurf -quasi in letzter Minute- auf Beschluss des Familienausschusses im Bundestag noch um die Regelungen zur teilweise Nichtheranziehung des Ausbildungsgeldes gemäß SGB III ergänzt werden konnte. In §93 Abs.1 S.3 SGB VIII heißt es nun zusätzlich, dass „monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages“ ebenfalls nicht herangezogen werden können. Eine drohende Ungleichbehandlung zwischen jungen Menschen, die eine Ausbildungsvergütung im Rahmen einer betrieblichen regulären Ausbildung und somit ein Einkommen erhalten und jungen Menschen, die im Rahmen einer geförderten Ausbildung nach SGB III ein Ausbildungsgeld, was wie ein Unterhalt gilt, bekommen, konnte nun abgewendet werden. Nach bisherigem Gesetzentwurf war nur die Ausbildungsvergütung von der Kostenheranziehung befreit, jedoch nicht das Ausbildungsgeld.

Nun Bedarf es noch der Zustimmung im Bundesrat, welche im Dezember erfolgen soll, damit das Gesetz dann zum 1.1.2023 tatsächlich in Kraft treten kann. Die Bundesländer sind aufgerufen, dem einstimmigen Votum des Bundestages zu folgen und dem Gesetz und somit den jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe keine weiteren Steine in den Weg zu legen. Um den Weg aus der Kinder- und Jugendhilfe in ein selbständiges und selbstbestimmtes Leben zu finden, ist die finanzielle Ausstattung junger Menschen auf der Schwelle zum Erwachsenwerden essentiell. Und das eben gerade für diejenigen, die keine eigene Familie oder Netzwerke haben, die ihnen diese Unterstützung sonst bieten könnten.

Die Informationen zum Gesetzentwurf und Ergänzungsantrag finden Sie hier.