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Erstattung von Kosten der Energieberatung für vollstationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Kurzzeitpflege: Anpassung der Ergänzungshilfe-Richtlinien des GKV SV nach § 154 SGB XI sowie der FAQ

Am 04. August 2023 trat das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes in Kraft. Ziel des Gesetzes ist es, die Letztverbraucherinnen und -verbraucher vor außergewöhnlichen Belastungen aufgrund steigender Preise bei leitungsgebundenem Erdgas, Wärme und Strom im Zuge des völkerrechtswidrigen russischen Angriffskrieges auf die Ukraine zu schützen. Gleichzeitig soll durch die gesetzliche Verpflichtung, eine Energieberatung durch eine geprüfte Gebäudeenergieberaterin oder einen geprüften Gebäudeenergieberater durchführen zu lassen, der künftige Energieverbrauch der Pflegeeinrichtungen gesenkt werden.

Die Verknüpfung dieser Verpflichtung mit finanziellen Sanktionen bei Nicht-Erfüllung darf nicht dazu führen, dass die Kosten der Energieberatung mittels erhöhter Pflegevergütungen auf die Pflegebedürftigen umgelegt werden würden, da ansonsten die finanzielle Entlastung der Pflegebedürftigen auf die Gesamtdauer der Ergänzungshilfen stark absinken oder sich sogar ins Gegenteil umkehren würde. Die Energieberatung ist daher ein Teil der Maßnahmen zur Bewältigung der Energiekrise, sodass eine Tragung der Kosten aus Mitteln des Wirtschaftsstabilisierungsfonds sachgerecht ist. Die Mehrausgaben können aus den für den Bereich der Langzeitpflege vorgesehenen Mitteln des Wirtschaftsstabilisierungsfonds getragen werden.  

Anspruchsberechtigte Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, bis zum 31.12.2023 eine Energieberatung durchführen zu lassen und deren Durchführung bis zum 15.01.2024 nachzuweisen. Andernfalls wird die Ergänzungshilfe in den Monaten Januar 2024 bis April 2024 um 20% gekürzt. Die Kosten der Energieberatung werden in Abhängigkeit der Einrichtungsgröße in Höhe von bis zu 4.000 Euro (bis zu 60 Plätze) bzw. 6.000 Euro (bis zu 150 Plätze) bzw. 7.500 Euro (mehr als 150 Plätze) erstattet, sofern die Kosten nicht aus anderen Fördermitteln finanziert werden.

Die Erstattung der Kosten für die Energieberatung bzw. für die Managementsysteme ist bei der jeweils zuständigen Pflegekasse zu beantragen.

Die Änderungen der Richtlinie haben zudem Änderungen im Antragsverfahren hervorgerufen, die leider wieder zusätzliche Ressourcen in den Einrichtungen binden werden. Es sind zudem Widersprüche in den FAQ vorhanden, aber die Richtlinien sind maßgebend. So war es bisher möglich, dass Energieaudits durchgeführt werden konnten, die das gleiche Ziel wie ein Umweltmanagement gemäß EMAS III oder ISO 50001 verfolgen (sofern nachweisbar) und auf Grund derer ebenfalls Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz etc. abgeleitet werden. Davon ist in den aktualisierten FAQ nun keine Rede mehr, was unnötige Unsicherheiten schafft. Die vorhandenen Widersprüche werden nun noch durch den GKV SV überprüft.

Die u. a. um die Erstattung der Kosten für die Energieberatung aktualisierten Ergänzungshilfen-Richtlinien einschließlich des Antragsformulars zur Geltendmachung der Kosten für die Energieberatung sowie die FAQs sind auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbandes veröffentlicht.