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Fachkräfteeinwanderungsgesetz 2.0: Begrenzte Spurwechselmöglichkeiten bei Rücknahme des Asylantrags

Erste Neuregelungen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes sind bereits seit 18. November 2023 rechtskräftig. Zum 1. März 2024 ist nun ein weiterer, von insgesamt drei Teilen, der Regelungen in Kraft getreten. Viele der Änderungen machen es zukünftig einfacher, einen Aufenthaltstitel zu Bildungs- oder Erwerbszwecken zu erhalten. Gleichzeitig sind die Regelungen oft sehr komplex und in der Praxis schwierig zu durchblicken. Besonders relevant für die Beratung ist derzeit die Frage nach den Möglichkeiten für einen „Spurwechsel“, d.h. wann man aus einem Asylverfahren in den Arbeitsaufenthalt wechseln kann.

Die Spurwechselmöglichkeit gilt nur für einen eng begrenzten Personenkreis:

  • Die Einreise muss vor dem 29. März 2023 erfolgt sein und
  • der Asylantrag muss zurückgenommen worden sein (wenn er abgelehnt worden ist, ist der Spurwechsel nicht mehr möglich!) und
  • gewechselt werden kann nur in die Aufenthaltserlaubnisse nach §§ 18a, 18b und 19c Abs. 2 AufenthG sowie die familiären Aufenthaltserlaubnisse für die Familienangehörigen dieser Personen.

Die Rücknahme des Asylantrags ist möglich, solange er noch nicht unanfechtbar abgelehnt worden ist. Sie kann also auch noch erfolgen, nachdem das BAMF bereits einen negativen Bescheid zugestellt hat.

Die Rücknahme eines Asylantrags ist auch noch möglich, wenn

  • das BAMF den Asylantrag bereits abgelehnt hat und ein Klageverfahren anhängig ist,
  • das Verwaltungsgericht bereits ein Urteil gefällt hat, die Rechtsmittelfrist dagegen aber noch nicht abgelaufen ist (für den Antrag auf Zulassung der Berufung),
  • die Zulassung der Berufung beantragt wurde, hierüber aber noch nicht entschieden worden ist,
  • ein Asylfolgeantrag oder Zweitantrag gestellt wurde, solange die Entscheidung darüber noch nicht unanfechtbar ist. Das BMI schränkt jedoch in seinen Anwendungshinweisen ein, dass in Fällen von „Rechtsmissbrauch“ (wenn man den Antrag nur stellt, um ihn direkt wieder zurückzunehmen, um damit in die Aufenthaltserlaubnisse zu kommen) der Spurwechsel abgelehnt werden kann.
  • das BAMF einen Asylantrag als unzulässig (in Dublin-Fällen oder Drittstaatenfällen) abgelehnt hat, so lange diese Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist. Dies gilt auch, wenn die Klage gegen die Ablehnung keine aufschiebende Wirkung hat und man daher bereits ausreisepflichtig geworden ist.

Wichtig ist, dass nicht die Klage beim Verwaltungsgericht zurückgenommen wird, sondern der ursprüngliche Asylantrag beim BAMF. Bei Rücknahme der Klage, würde der ablehnende BAMF-Bescheid bestandskräftig und damit der Spurwechsel ausgeschlossen.

Der Asylantrag muss spätestens dann zurückgenommen worden sein, wenn die Ausländerbehörde über den Antrag auf § 18a/b oder § 19c Abs. 2 entscheidet. Es ist daher möglich (und ggfs. sinnvoll), bereits vor der Rücknahme den Antrag auf die Aufenthaltserlaubnis zu stellen und den Asylantrag erst zurückzunehmen, wenn alles geklärt ist und absehbar ist, dass das Asylverfahren keine realistische Erfolgsaussicht hat.

Eine Arbeitshilfe der GGUA zum Spurwechsel finden Sie hier.

Zudem wird der Paritätische Gesamtverband in Kürze eine ausführliche Broschüre zu den Änderungen im Fachkräfteeinwanderungsgesetz veröffentlichen.