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Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite (EpiLage) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht

Das Gesetz wurde am 23. November 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet, nachdem es am 18. November 2021 vom Bundestag beschlossen wurde und der Bundesrat in einer Sondersitzung am 19. November 2021 zugestimmt hat. Eine druckfähige Version des Gesetzestextes finden Sie anliegend. Zu dem Gesetzentwurf hatte der Hauptausschuss eine Beschlussempfehlung und einen Bericht vorgelegt, in denen Änderungen und Ergänzungen dokumentiert wurden. Beide Dokumente finden Sie ebenso in den Anlagen dieser Fachinformation.

Im Wesentlichen finden sich alle im Gesetzentwurf avisierten Regelungen auch im Gesetzesbeschluss wieder. An dieser Stelle verweisen wir auf unsere diesbezügliche Fachinformation vom 11. November 2021.

Im weiteren Prozess der Beratungen wurden die nachfolgenden Regelungen konkretisiert, verändert oder neu aufgenommen:

  • Beschlossen wurde die Einfügung eines bundeseinheitlich anwendbaren Katalogs möglicher Schutzvorkehrungen in Paragraf 28a Absatz 7 IfSG. Dort werden die Schutzvorkehrungen benannt, die bundesweit bis zum 19. März 2022 unabhängig von einer festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite ergriffen werden können. Diese beinhalten u. a. die Anordnung eines Abstandsgebots im öffentlichen Raum, die Anordnung von Kontaktbeschränkungen im öffentlichen und privaten Raum, die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Atemschutzmaske bzw. medizinischen Gesichtsmaske, die Vorlage von Impf-, Genesenen- oder Testnachweisen, verpflichtende Hygienekonzepte, Auflagen für den Betrieb von Gemeinschaftseinrichtungen, wie z. B. Hochschulen oder Einrichtungen der Erwachsenenbildung, sowie die Verarbeitung von Kontaktdaten von Kund*innen, Gästen oder Teilnehmenden einer Veranstaltung. Die Vorkehrungen können je nach regionaler Lage differenziert angewendet werden.
     
  • Bei einer konkreten epidemischen Gefahr können die Länder mit Beschluss der Landtage gem. § 28a Absatz 8 IfSG auch künftig den Maßnahmenkatalog nach § 28a Absatz 1 bis 6 IfSG anwenden. Dieser umfasst u. a. Personenbeschränkungen für Betriebe, Einrichtungen oder Veranstaltungen. Auch dürfen die Länder in solchen Fällen beispielsweise Kontaktbeschränkungen im privaten und öffentlichen Raum anordnen. Die Anordnung von Ausgangsbeschränkungen, die Schließung von Gemeinschaftsunterkünften im Sinne des § 33 IfSG oder das generelle Verbot für Veranstaltungen oder Versammlungen bleibt aber ausgeschlossen.
     
  • Die Änderungen des §28b IfSG, die insbesondere Regelungen zu 3G am Arbeitsplatz und im öffentlichen Nah- und Fernverkehr, Testpflichten in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen sowie Homeoffice vorsehen, sind vor allem für Arbeitgeber und Beschäftigte, aber auch für (Berufs-)Pendler*innen oder Besucher*innen von Gesundheits- oder Pflegeeinrichtungen von weitreichender Bedeutung. Ausführliche Informationen hierzu finden Sie in unserer Fachinformation vom 22. November 2021.