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Gesetzesentwurf zu Änderungen des Lobbyregistergesetzes

Stellungnahme zu dem Entwurf zu Änderungen des Lobbyregistergesetzes

Der Gesetzesentwurf zu Änderungen des Lobbyregistergesetzes (Drs. 20/ 7346) wurde am 23. Juni im Bundestag in erster Lesung beraten.

Wir hatten über den Entwurf mit Fachinformation vom 23. Juni 2023 informiert.

Der neue Gesetzentwurf sieht u.a. folgende relevante Neuerungen vor:

§ 1 Abs. 2 wird ausgeweitet: Der Anwendungsbereich erfasst Kontakte zu Ministerien bis auf Ebene der Referatsleiter und Referatsleiterinnen. Bislang gilt dies bis zu der Ebene der Unterabteilungsleitung. Ebenfalls erfasst sein sollen die Kontakte zu den Mitarbeitenden der Organe, Gremien, Mitgliedern, Fraktionen oder Gruppen des Deutschen Bundestages.

Die bisherigen Nr. 4 bis 8 werden ersetzt durch folgende Regelungen:

Es müssen Angaben darüber gemacht werden, auf welches Gesetz- oder Verordnungsvorhaben sich die Interessenvertretung bezieht. Dazu stellen die Interessenvertreter*innen durch Hochladen die zugehörigen Stellungnahmen oder Gutachten von grundsätzlicher Bedeutung bereit unter Angabe des Zeitpunkts der betroffenen Interessen- und Vorhabenbereiche und der abstrakten Bezeichnung der Adressatinnen und Adressaten, § 3 Abs. 1 Nr. 5 LobbyRG-E.

Finanzangaben können künftig nicht mehr verweigert werden.

Die Hauptfinanzierungsquellen müssen in absteigender Reihenfolge ihres Anteils an den Gesamteinnahmen aufgeführt werden nach wirtschaftlichen Tätigkeiten, öffentliche Zuwendungen, Schenkungen und sonstige lebzeitige Zuwendungen, Mitgliedsbeiträge und Sonstiges.

Zuwendungen und Zuschüsse sind anzugeben, sofern sie einen Gesamtwert von 10 000 € in diesem Geschäftsjahr überschreiten. Davon sollen auch künftig z.B. Sponsoringleistungen umfasst sein.

Der Gesetzesentwurf geht hier über die Anforderungen des EU-Transparenzregisters hinaus, da stets eine Gesamtschenkungssumme anzugeben ist. Des Weiteren ist die Eintragung im Lobbyregister verpflichtend, während beim EU-Transparenzregister keine Verpflichtung besteht.

Die Höhe von Mitgliedsbeiträgen müssen verpflichtend bei den Finanzangaben aufgenommen werden als Gesamtsumme und in Stufen von 10.000 € je Mitgliedsbetrag unter Nennung des Namens oder der Firma, wenn damit zugleich 10 % der jährlichen Gesamteinnahmen überstiegen wird.

Gem. § 3 Abs. 3 LobbyRG-E sind Änderungen bei den Angaben der Interessenvertreter*innen grundsätzlich unverzüglich einzutragen. Dazu gehört auch die Aktualisierung hinsichtlich Stellungnahmen und Gutachten. Ausnahmen bestehen nur für Angaben zu Mitgliedschaften, Finanzangaben etc. Diese müssen innerhalb von sechs Monaten nachgetragen werden.

Der Paritäische sieht Änderungsbedarfe in dem vorliegenden Entwurf und hat beigefügte Stellungnahme verfasst.

Einzelheiten entnehmen Sie bitte den beigefügten Unterlagen.