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Informationen zum Bundesmeldegesetz für Frauenhäuser und Frauenberatungsstellen

Fachinfo
Erstellt von Franziska Pabst

Seit dem 01.11.2015 ist das neue Bundesmeldegesetz (BMG) in Kraft. Seither gilt für alle Personen die Pflicht, sich innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden (§ 17 Abs. 1 BMG). Frauen, die Schutz und Hilfe in einem Frauenhaus suchen, fallen jedoch unter die Ausnahmeregelung nach § 27 Abs. 2 BMG , wonach die zweiwöchige Frist zur Ummeldung erst nach 6 Monaten zu laufen beginnt. Bei Frauen, die in einer Erstaufnahmeeinrichtung oder Gemeinschaftsunterkunft leben, kommt § 27 Abs. 2 BMG ebenfalls zur Anwendung.

Ausführliche Informationen können dem angehängten Dokument entnommen werden. Informationen zum Meldegesetz für Frauenhäuser_Frauenberatungsstellen_4.pdfInformationen zum Meldegesetz für Frauenhäuser_Frauenberatungsstellen_4.pdf
Die Regelungen im Bundesmeldegesetz können hier abgerufen werden: http://www.gesetze-im-internet.de/bmg/