Zum Hauptinhalt springen

Jugendhilfe im Strafverfahren: Empfehlungen des Deutschen Vereins für die Umsetzung von § 52 SGB VIII

Am 19. September 2023 hat das Präsidium des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. „Jugendhilfe im Strafverfahren: Begleitung, Beratung und Betreuung – Empfehlungen für die Umsetzung von § 52 SGB VIII“ verabschiedet.

Es ist Aufgabe des Jugendamtes, im Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) mitzuwirken (§ 52 achtes Sozialgesetzbuch, SGB VIII). Jugendliche oder Heranwachsende, die einer Straftat verdächtigt werden und gemäß § 1 Absatz 2 JGG zum Tatzeitpunkt 14 bis unter 21 Jahre alt waren, müssen während des gesamten Jugendstrafverfahrens durch die Jugendhilfe im Strafverfahren beraten, betreut und begleitet werden. Das JGG weist der Jugendhilfe vielfältige weitere Aufgaben zu. Die Empfehlungen sollen der Orientierung der Jugendhilfe im Strafverfahren dienen und beleuchten das Jugendstrafverfahren aus dem Blickwinkel der Jugendhilfe.

Die Empfehlungen richten sich an die Leitungs- und Fachkräfte der öffentlichen und freien Träger der Kinder- und Jugendhilfe sowie an weitere Akteure in Jugendgerichtsverfahren.

Download Deutscher Verein: Jugendhilfe im Strafverfahren: Begleitung, Beratung und Betreuung – Empfehlungen für die Umsetzung von § 52 SGB VIII (19.09.2023):
https://www.deutscher-verein.de/de/uploads/empfehlungen-stellungnahmen/2023/dv-4-22_jugendhilfe_im_strafverfahren.pdf