Lobbyregistergesetz
Der Bundestag hat am 25. März 2021 ein Gesetz zur Einführung eines Lobbyregisters für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und gegenüber der Bundesregierung (Lobbyregistergesetz) verabschiedet.
Ziel des öffentlichen Lobbyregisters ist die Registrierung von Interessenvertreter*innen, die Kontakte zu Mitgliedern des Bundestags oder der Bundesregierung aufnehmen, um unmittelbar oder mittelbar Einfluss auf deren Willensbildungs- und Entscheidungsprozesse zu nehmen. Hintergrund sind die verschiedenen Affären in der Sache Amthor, Maskenaffäre etc. Das Lobbyregistergesetz löst die „öffentliche Liste über die Registrierung von Verbänden und deren Vertretern"ab.
Das LobbyRG wird zum 1. Januar 2022 in Kraft treten. Ab dem 3. Januar 2022 soll die Internetseite www.lobbyregister.bundestag.de zur Verfügung stehen, in der sich die Organisationen eintragen können. Es gilt eine Übergangsfrist bis zum 1. März 2022, solange ist die bisher geführte Lobbyliste weiterhin gültig. Die Eintragung erfolgt elektronisch und wird maschinenlesbar mit Suchfunktion veröffentlicht, mit einigen Ausnahmen für natürliche Personen und den Wohnort der Spender*innen, siehe § 4 Abs. 2 LobbyRG.
Nicht umgesetzt wurde die Idee eines sog. exekutiven Fußabdrucks, der die jeweiligen Änderungen eines Gesetzentwurfs aufgrund von Interventionen durch Lobbyisten sichtbar machen würde.
Einzelheiten entnehmen Sie bitte der beigefügten Zusammenfassung, dem Gesetzestext und dem Verhaltenskodex.