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Mehraufwendungen für gemeinschaftliche Mittagsverpflegung: Betrag für 2024 steht fest

In § 42b Absatz 2 SGB XII werden Mehraufwendungen bei gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung in einer Werkstatt für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter oder im Rahmen vergleichbarer anderer tagesstrukturierender Maßnahmen anerkannt. Zum Jahresbeginn 2024 steigt der Wert der als Sachbezug zur Verfügung gestellten Verpflegung von 288 auf 313 Euro. Damit beträgt der Mehrbedarf pro Arbeitstag je 4,13 Euro.

Die Mehraufwendungen je Arbeitstag belaufen sich pro Person auf ein Dreißigstel des Betrags, der sich nach § 2 Absatz 1 Satz 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung in der jeweiligen Fassung ergibt. Der Bundesrat hat am 24.11.23 dem Entwurf der Vierzenten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsordnung zugestimmt. In der aktualisierten Sozialversicherungsentgeltverordnung wurde für 2024 der Monatswert für die Verpflegung von 288 Euro auf 313 Euro erhöht (für das Frühstück von 60 auf 65 Euro, für Mittag- und Abendessen jeweils 124 statt bisher 114 Euro).

Da die Zahl der Arbeitstage über die Monate schwankt, kann in der Regel eine pauschalierte Bewilligung vorgenommen werden. Bei einer 5-Tage Arbeitswoche werden 19 Arbeitstage pro Monat zugrunde gelegt, bei einer 4-Tage Woche sind es 15 Arbeitstage.