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Merkblatt zur gesetzlichen Unfallversicherung für Personen, die unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitsdienst oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind | MuB124

Fachinfo
Erstellt von Marlis Kawohl

In Unternehmen, Einrichtungen, Verbänden oder Vereinen der Wohlfahrtspflege und des Gesundheitswesens werden Personen aus ideellen und anderen Beweggründen tätig, ohne dafür ein Entgelt zu beziehen. Diese Personen stehen zu der Organisation, für die sie unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind, in keinem Beschäftigungsverhältnis.

Dennoch sehen die Vorschriften des SGB VII den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz für diesen Personenkreis vor. Zur versicherten ehrenamtlichen oder unentgeltlichen Tätigkeit gehören alle Verrichtungen, die mit der Wahrnehmung des übertragenen Amtes verbunden sind; erfasst sind also auch einmalig oder nur gelegentlich ausgeübte Hilfstätigkeiten sowie Unfälle auf dem Wege zum oder vom ehrenamtlichen Einsatz.
Falls eine geringe Aufwandsentschädigung – also kein Lohn oder Gehalt – gewährt wird oder die Fahrtkosten erstattet werden, ändert dies nichts am ehrenamtlichen/unentgeltlichen Charakter der Tätigkeit.


Merkblatt zur gesetzlichen Unfallversicherung für Personen, die unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitsdienst oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind MUB124-I (10/14)
In Unternehmen, Einrichtungen, Verbänden oder Vereinen der Wohlfahrtspflege und des Gesundheitswesens werden auch Menschen aktiv, die unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind. Sie sind in keinem Beschäftigungsverhältnis. Dennoch sehen die Vorschriften des Sozialgesetzbuches (SGB) VII den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz für diesen Personenkreis vor. Zur versicherten ehrenamtlichen oder unentgeltlichen Tätigkeit gehören alle Verrichtungen, die mit der Wahrnehmung des übertragenen Amtes verbunden sind; erfasst sind also auch einmalig oder nur gelegentlich ausgeübte Hilfstätigkeiten sowie Unfälle auf dem Wege zum oder vom ehrenamtlichen Einsatz.
Falls eine geringe Aufwandsentschädigung - also kein Lohn oder Gehalt - gewährt wird oder die Fahrtkosten erstattet werden, ändert dies nichts am ehrenamtlichen/unentgeltlichen Charakter der Tätigkeit.

Ehrenamtlich Tätige
Darunter sind Personen zu verstehen, die in dem Unternehmen bzw. der Institution ein nach der Satzung oder
nach den Statuten vorgesehenes Ehrenamt wahrnehmen, z. B. als Vorstands-, Ausschuss- oder Beiratsmitglieder.
Der Versicherungsschutz wird aus § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII hergeleitet.

Unentgeltlich Tätige
Darunter sind Personen zu verstehen, die in den entsprechenden Institutionen aus immateriellen Gründen mitarbeiten bzw. Verantwortung übernehmen, ohne ein Ehrenamt wahrzunehmen. Der Versicherungsschutz
wird ebenfalls aus § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII hergeleitet. Zum Kreis der unentgeltlich Tätigen gehören u. a. Helfer/innen bei den von den Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege veranstalteten Sammlungen,
unabhängig davon, welche Stelle die einzelnen Sammler beauftragt und wem das Sammelergebnis zugute kommt.
Sonntagshelfer/innen in Krankenhäusern, Altenheimen und ähnlichen wohlfahrtspflegerischen Einrichtungen, die an Wochenenden die Arbeitskräfte entlasten, in Stationen helfen oder in der Küche mithelfen.
Die im Rahmen der Krankhaus- und Altenheimhilfen tätigen Personen (Laienhelfer, Grüne Damen, Gelbe Damen, Krankenhausbesuchsdienst etc.), Leiter/innen von Selbsthilfegruppen u.a. im Sinne des Satzungszwecks mithelfende Personen, die unentgeltlich tätig werden.

Weitere Informationen zum Thema:
www.bgw-online.de