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Migrationsabkommen zwischen Albanien und Italien vereinbart

Während in Deutschland aktuell die Debatten rund um die Auslagerung von Asylverfahren in Drittstaaten zunehmend an Fahrt gewinnen – jüngst hat die Ministerpräsident*innenkonferenz die Bundesregierung beauftragt, bis Mitte des Jahres hierzu eine Positionierung zur Durchführbarkeit zu erarbeiten - haben andere europäische Länder, wie Großbritannien oder Italien, bereits erste Schritte zu einer konkreten Umsetzung eingeleitet.

So hat am 22. Februar 2024 das albanische Parlament einem Migrationsabkommen mit Italien zugestimmt, in dessen Rahmen Asylverfahren in bestimmten Fällen nach Albanien ausgelagert werden sollen.  Damit hat das Abkommen die letzte parlamentarische Hürde genommen, nachdem Anfang des Jahres bereits die italienische Abgeordnetenkammer sowie der italienische Senat grünes Licht gaben. Der Versuch von Oppositionsparteien in Albanien, das Abkommen mit einer Klage vor dem albanischen Verfassungsgericht zu stoppen, scheiterte.

Die Vereinbarung steht im Einklang mit den verstärkten Externalisierungsbestrebungen der EU und einzelner EU-Staaten im Bereich des europäischen Flüchtlingsschutzes und wird von einigen Politiker*innen gar als Blaupause für weitere Abkommen mit Drittstaaten gehandelt.  Konkret sieht die Vereinbarung die Einrichtung von zwei Aufnahme- und Abschiebezentren in Albanien vor, in die Personen, die von italienischen Behörden in internationalen Gewässern vor Italien gerettet oder aufgegriffen werden, überführt werden sollen. Dort sollen ihre Asylanträge dann geprüft werden. Das gesamte Verfahren sowie der Betrieb der Zentren soll dabei durchgehend italienischem und europäischem Recht unterliegen und Italien ferner die vollständige administrative Verantwortung für die Zentren tragen. Bei einer positiven Entscheidung im Asylverfahren ist anschließend die Gewährung eines Schutzstatus in Italien vorgesehen; andernfalls soll eine Abschiebung in das Herkunftsland erfolgen. Das Abkommen soll zunächst für die nächsten fünf Jahre gelten und die Zentren gemeinsam max. 3000 Personen aufnehmen können – geschätzte Kosten: 650 Millionen €, die von Italien getragen werden.[1]

Der Paritätische Gesamtverband sieht in diesen Auslagerungsprozessen die Gefahr einer Aushebelung des internationalen Flüchtlingsschutzes. In Bezug auf das Abkommen zwischen Albanien und Italien haben verschiedene zivilgesellschaftliche Akteure die Vereinbarung als rechtswidrig und unmenschlich kritisiert.

Zum einen bleibt der Umgang mit besonders schutzbedürftigen Personen unklar. Während das Abkommen selbst zu diesem Punkt nebulös bleibt, betonen italienische Behörden, dass Minderjährige, Schwangere sowie andere besonders schutzbedürftige Personen nicht unter das Abkommen fallen. Fraglich bleibt in diesem Zusammenhang jedoch: Wo wird die besondere Schutzbedürftigkeit der Personen festgestellt? In Albanien oder bereits nach der Rettung bzw. dem Aufgreifen, so dass die Betroffenen nicht mehr nach Albanien gebracht werden? In diesem Zusammenhang kritisiert u.a. Amnesty International, dass die Identifizierung von besonders vulnerablen Personen ein spezialisiertes medizinisches sowie psychologisches Fachpersonal erfordert sowie detaillierte und umfangreiche Untersuchungen und Interviews. Dass das Personal zu Identifizierung bereits an Bord ist und ferner die Zeit und der Rahmen für den Identifizierungsprozess auf einem Schiff gegeben ist, ist hierbei mehr als zu bezweifeln. Da es sich bei der Unterbringung in den Zentren in Albanien zudem um eine de-facto Inhaftierung der asylsuchenden Personen handelt, wäre auch eine Verbringung und Unterbringung von besonders vulnerablen Personen in den Zentren zur Durchführung des Identifizierungsprozesses nicht im Einklang mit italienischem, europäischem sowie internationalem Recht.[2]

Ganz allgemein stellt sich bei dem Punkt der Inhaftierung ferner die Frage nach der Rechtmäßigkeit, da die Inhaftierung automatisch und ohne Einzelfallprüfung und zudem für den gesamten Prozess des Asylverfahrens erfolgen soll. Expert*innen sehen ferner alleine auf Grund der geographischen Verortung der Zentren den Zugang zumRechtsschutz und die Einhaltung von Verfahrensgarantien in Gefahr: Zwar obliegen die Zentren der italienischen Rechtsprechung, muss der Zugang z.B. zu einem Rechtsbeistand also gewährleistet sein, dies dürfte jedoch von Albanien aus deutlich erschwert sein.

Ungeachtet aller offenen Fragen und Kritik hat die italienische Regierung angekündigt, dass die Zentren in Albanien bereits im Frühjahr 2024 ihre Arbeit aufnehmen könnten.

Weitere Informationen finden Sie hier:

Amnesty International

International Rescue Committee

 


[1] Angenendt/ Biehler/ Bossong/ Kipp/ Koch (2024): SWP-Aktuell – Die Externalisierung des europäischen Flüchtlingsschutzes. Eine rechtliche, praktische und politische Bewertung aktueller Vorschläge, S. 7

[2]  Siehe: Amnesty International (2024): The Italy-Albania Agreement on Migration: Pushing Boundries, Threatening Rights, S. 6