Neue Empfehlungen des AZAV-Beirates: Erweiterung um Inhalte bzgl. der Zulassung von Maßnahmen der ganzheitlichen Betreuung nach § 16k SGB II
Am 10.09.2024 hat die Bundesagentur für Arbeit eine neue Version der Empfehlungen des Beirates nach § 182 SGB III (AZAV-Beirat) veröffentlicht. Sie tritt am 11.09.2024 in Kraft. Die Empfehlungen wurden um Inhalte bzgl. der Zulassung von Maßnahmen der ganzheitlichen Betreuung nach § 16k SGB II erweitert.
Den aktuellen Text der Empfehlungen mit den Änderungen (rote Schrift) finden Sie unter "Dokumente zum Download" rechts oder auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit (s. "Weiterführende Links" rechts) .
Die ganzheitliche Betreuung ist ein relativ neues Förderinstrument, das seit dem 01.07.2023 im Rahmen des Bürgergeldgesetzes eingeführt wurde. Wichtige Informationen zu den Zielen, Zielgruppen, Zulassung und zur praktischen Umsetzung sind neben dem Gesetzestext und den Beiratsempfehlungen vor allem in der fachlichen Weisung der BA zu 16k SGB II zu finden.
Hierzu verweisen wir auf die Fachinformation des Paritätischen vom 26.06.2023 https://www.der-paritaetische.de/alle-meldungen/neue-foerdermoeglichkeiten-ab-dem-01072023-ganzheitliche-betreuung-gem-16k-sgb-ii/.
Bei der Zulassung von Maßnahmen der ganzheitlichen Betreuung nach 16k SGB II sind auch die aktuellen Bundesdurchschnittskostensätze B-DKS zu beachten, vgl. Fachinformation des Paritätischen vom 03.07.2024 https://www.der-paritaetische.de/alle-meldungen/neue-bundesdurchschnittskostensaetze-b-dks-fuer-arbeitsfoerdermassnahmen-veroeffentlicht/