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Neue Fördermöglichkeiten ab dem 01.07.2023 - Ganzheitliche Betreuung gem. 16k SGB II

Im Rahmen des Bürgergeldgesetzes tritt am 1.7.2023 die zweite Stufe des Bürgergeldes in Kraft und damit u.a. auch das neue Förderinstrument der ganzheitlichen Betreuung (§ 16k SGB II). Die Bundesagentur für Arbeit hat dazu eine fachliche Weisung veröffentlicht.

Mit dem Bürgergeldgesetz können ab dem 1.7.2023 im Rahmen der sog. „ganzheitlichen Betreuung“ (§ 16k SGB II) erwerbsfähige Leistungsberechtigte in dem Aufbau ihrer Erwerbsfähigkeit unterstützt werden. Dabei soll ein Coach in der ganzheitlichen Betreuung die gesamte Lebenssituation des Leistungsberechtigten betrachten und damit auch soziale und strukturelle Aspekte und nicht nur arbeitsmarktrelevante Inhalte. Die ganzheitliche Betreuung umfasst „sowohl beratende als auch begleitende Aufgaben, welche sich auch auf das häusliche und sozialräumliche Umfeld der … Leistungsberechtigten beziehen können.“ . Zudem kann mit dem § 16k SGBII auch die Betreuung junger Menschen zur Heranführung an eine Ausbildung und Begleitung während einer Ausbildung gefördert werden.

Die Teilnahme ist freiwillig und hat keine Rechtsfolgen bei der Ablehnung oder Abbruch der Maßnahme.

Die Durchführung der ganzheitlichen Betreuung liegt im Ermessen des Jobcenters. Der Coach soll den Leistungsberechtigten zur Nutzung von Angeboten motivieren und diese nicht selbst erbringen. Die konkreten Inhalte der Betreuung sollen sich nach der individuellen Lebenssituation des Leistungsberechtigten richten. Die Betreuung kann bspw. durch Einzelcoaching, Krisenintervention oder auch aufsuchende Arbeit erfolgen, soweit sich der Leistungsberechtigte dazu bereit erklärt hat. Auch kann die Bedarfsgemeinschaft in den Prozess mit einbezogen werden, soweit diese dazu bereit ist. Mögiche Förderinhalte können z.B. die Unterstützung bei psychosozialen Problemen oder Schulden sein.

Die Umsetzung der ganzheitlichen Betreuung wird durch eine sog. „Weisungen der Bundesagentur für Arbeit“ (BA) konkretisiert. Sie kann über drei Wege erfolgen:

  1. Vergabemaßnahmen
  2. Gutscheine
  3. Jobcenter selbst (sog. „gemeinsame Einrichtungen“ gE).

Bei den Varianten 1 und 2 benötigen die Einrichtungen eine Trägerzulassung gem. §178 SGB III bzw. gem. der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV).

Bei den Gutscheinen (Variante 2) ist zusätzlich eine Maßnahmezulassung notwendig. Bei der Kostenkalkulation sind die Bundesdurchschnittskostensätze (B-DKS) für Einzelcoaching nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III zu berücksichtigen. Diese betragen z. Z. 53,59 Euro/Maßnahmestunde (Stand 23.06.2023).

Zu beachten ist, dass die Fachkundigen Stellen (FKS) eine Zulassung selbst erteilen können, sofern die Kosten bis zu 25% über dem B-DKS liegen.

Bei noch höheren Kosten muss zusätzlich eine Zustimmung über die BA Sachsen-Anhalt erfolgen.

Weitere Informationen sind in den beiden Anhängen und auf den Internetseiten der BA zu finden.

Hinweis: Der Paritätische hat mit ausgewählten Fachkundigen Stellen (Zertifizierungsgesellschaften) Rahmenvereinbarungen geschlossen. Mitglieder des Paritätischen erhalten Rabatte bei der Träger- und Maßnahmezulassung.

Bei Fragen rund um AZAV sowie Träger- und Maßnahmezulassung können sie auch die Mitarbeitenden des Zentrums für Qualität und Management im Paritätischen Gesamtverband kontaktieren.