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Neue Regelungen zur Einkommensanrechnung für Hartz IV-Beziehende: Mehr Geld in der Tasche bei Ferienjobs und Corona-Boni

Die aktuelle Änderung der Arbeitslosengeld Il/Sozialgeld-Verordnung sorgt rückwirkend zum 1. März 2020 dafür, dass Corona-Boni für Arbeitnehmer/-innen, die Hartz-IV-Leistungen beziehen, weitgehend anrechnungsfrei bleiben. Ein deutlich höherer Geldbetrag als bisher bleibt zudem auch für Einkommen aus Ferienjobs anrechnungsfrei.


Die "Achte Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung" vom 28. Mai 2020 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt am 05. Juni 2020) sieht vor, dassim Zeitraum 01.03.-31.12.2020 Beihilfen und Unterstützungen, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wegen deren Einsatzes in der Corona-Krise gewähren (sog. Corona-Boni) , bis zu einer Höchstgrenze von 1 500 Euro von der Einkommensberücksichtigung ausgenommen. Gleiches gilt für Pflege-Boni und sonstige entsprechende Leistungen aus den Haushalten des Bundes oder der Länder.

Außerdem werden Einkommen von Schülerinnen und Schülern aus Ferienjobs künftig bis zu einem Betrag von 2 400 Euro (bislang lediglich maximal 1200 Euro) und unabhängig vom Zeitraum der Ferienbeschäftigung von der Einkommensberücksichtigung nach dem SGB II ausgenommen. Die bisherige Beschränkung auf maximal vierwöchige Ferienjobs entfällt damit.

Die Vorschrift wurde rückwirkend zum 1. März in Kraft gesetzt. Damit sollte erreicht werden, dass schon Einkommen aus Ferienbeschäftigungen in den Osterferien anrechnungsfrei bleiben.