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Pflege-/Eingliederungshilfe

Die Richtlinien zur Abgrenzung stationärer Pflegeeinrichtungen von anderen Räumichkeiten sind am 18.12.2019 Inkraft getreten und auf der Homepage des GKV-Spitzenverbandes veröffentlicht.

Der GKV-Spitzenverband hat im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V., der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene auf Grundlage des § 71 Abs. 5 Satz 1 SGB XI bereits am 11.11.2019 die Richtlinien zu Abgrenzungsfrage, welche Wohnformen der Eingliederungshilfe den Pauschalbetrag der Pflegeversicherung nach § 43a SGB XI erhalten, beschlossen. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat die Richtlinien im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 18.12.2019 genehmigt. Damit sind sie seit dem 18.12.2019 Inkraft getreten.

Die Richtlinien konkretisieren die Merkmale für Räumlichkeiten, in den Menschen mit Behinderungen wohnen und bei denen der Umfang der Gesamtversorgung durch die Leistungserbringer weitgehend einer Versorgung in einer vollstationären Einrichtung entspricht. Des Weiteren konkretisieren sie die Merkmale, die bei einer Prüfung heranzuziehen sind.  Damit die Definition der gemeinschaftlichen Wohnformen, in denen der Umfang einer Gesamtversorgung einer vollstationären Einrichtung entspricht, nicht gegenüber dem Status quo erweiternd ausgelegt wird, werden in den Richtlinien die bisherigen Merkmale einer Gesamtversorgung in einer vollstationären Einrichtung zu Grunde gelegt. Damit soll sichergestellt werden, dass einerseits eine Weiterentwicklung der Versorgungskonzepte für Menschen mit Behinderungen unter der Neuausrichtung der Eingliederungshilfe ermöglicht wird, ohne dass dies andererseits zu ungewollten Lastenverschiebungen zwischen der Pflegeversicherung und der Eingliederungshilfe führt. Die Merkmale betreffen im wesentlichen die Bereiche Unterkunft und Verpflegung sowie die räumliche und sächliche Ausstattung.

Die in den Richtlinien festgelegten Merkmale und Kriterien sind einrichtungsbezogen zu prüfen. Zur Prüfung sind die angebotenen Leistungen, die Vereinbarungen nach §§ 123 ff SGB IX und das Konzept der Leistungserbringer heranzuziehen. Ergänzend kommen die zwischen den Leistungserbringern und den Leistungsberechtigten geschlossenen Verträge über die vertraglich vereinbarten Leistungen in Betracht. Der Teilhabe- bzw. Gesamtplan kann ebenfalls laut Richtlinie als ergänzende Prüfgrundlage herangezogen werden.

Die Richtlinie ist im Anhang beigefügt.


2019_12_18_Richtlinien_71_Abs._5_Genehmigung-1.pdf