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PpSG - Sofortprogramm Pflege: Vergütungszuschlags-Festlegungen nach § 8 Abs. 6 SGB XI

Fachinfo
Erstellt von Thorsten Mittag

Das BMG hat am 27.02.2019 seine Zustimmung zu den o.g. Festlegungen im Benehmen mit dem BMFSFJ erklärt. Damit sind diese nach Ziffer 11 der Festlegungen am 28.02.2019 in Kraft getreten. Die Festlegungen sowie das Antragsmuster (im pdf-Format) sind nun auch auf der Homepage des GKV abrufbar.

Der Paritätische und die anderen in der BAGFW kooperierenden Verbände haben in Ihrer gemeinsamen Stellungnahme zum Entwurf der Festlegungen geurteilt, dass die Entwurfsfassung die Umsetzung des Sofortprogramms ernsthaft gefährdet, weil u.a. die vorgesehenen, sehr engen Nachweisverpflichtungen von Unkenntnis der betrieblichen Realität in vollstationären Pflegeeinrichtungen zeugen und die praktische Umsetzung des § 8 Absatz 6 SGB XI nahezu unmöglich machen.

Infolgedessen wurden gegenüber dem Entwurf diverse Änderungen vorgenommen:

  • § 2 Absatz 2 sah vor, dass der frühestmögliche Arbeitsbeginn der 01.01.2019 ist. Dies wurde gestrichen. Nun kann der Zeitpunkt des vertraglich vorgesehenen Arbeitsbeginns  in der Zukunft liegen, er darf jedoch grundsätzlich nicht mehr als sechs Monate vor Antragstellung zurückliegen.
  • In § 2 Absatz 4 wurden die Pflegehilfskraftdefinitionen gestrichen.
  • In § 3 Absatz 2 wurden Klarstellungen vorgenommen, so dass der Zuschlag aufgrund einer Stellenaufstockung (Erweiterung des Beschäftigungsumfangs) des vorhandenen Personals oder aufgrund einer Neueinstellung erfolgt bzw. eine Kombination von beidem möglich ist. Analoges erfolgt bei den Pflegefach- und Pflegehilfskräften.
  • Zum Thema Personalnachweis wurden verschiedene Änderungen vorgenommen. Bei der Antragstellung ist eine Erklärung erforderlich, dass das entsprechend der aktuellen Pflegesatzvereinbarung festgelegte Pflegepersonal vorgehalten wird (als Anhaltspunkt sind die Personalbesetzung im Funktionsbereich Pflege in Vollzeitäquivalenten sowie die Belegungsstruktur zum Zeitpunkt der Antragstellung beizufügen). Weitere Nachweise sind ggf. auf Anforderung der zuständigen Pflegekasse im Rahmen eines Personalabgleiches nach § 84 Absatz 6 SGB XI vorzulegen (§ 3 Absatz 2). Analog dazu wurden in § 8 die bisherigen Absätze 3 und 4 gestrichen.
  • Die über den Vergütungszuschlag finanzierten zusätzlichen Stellen und die der Berechnung des Vergütungszuschlags zugrunde gelegte Bezahlung der auf diesen Stellen Beschäftigten sind von den Pflegeeinrichtungen unter entsprechender Anwendung des § 84 Absatz 6 Satz 3 und 4 und Absatz 7 SGB XI auf Verlangen der zuständigen Pflegekasse innerhalb von nun zehn Werktagen nachzuweisen (bisher fünf Werktage, § 8 Absatz 2).
  • Zum Thema „Bestehen/Nichtbestehen“ des Anspruchs finden sich nun relativierende Formulierungen. Zum einen wurde des Wording von „erlischt“ in „besteht nicht“ geändert. Zum anderen wird in § 4 Absatz 3 nun ausgeführt, dass der Anspruch nicht besteht, wenn die Pflegeeinrichtung nicht nur vorübergehend über das Pflegepersonal nicht verfügt, das sie nach der Pflegesatzvereinbarung gemäß § 84 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 SGB XI vorzuhalten hat und damit das aufgrund § 8 Absatz 6 SGB XI eingestellte Personal nicht mehr als zusätzlich gilt.
  • Dann wurden noch einige Änderungen im Sinne der Entbürokratisierung des Verfahrens vorgenommen. So wurde § 4 Absatz 4 um den Satz ergänzt: „Im Falle von Stellennachbesetzungen bzw. -aufstockungen, die die tatsächlichen Aufwendungen unberührt lassen (z. B. gleiche Einstufungen), besteht der Anspruch auf Zahlung des nach Ziffer 6 festgelegten Vergütungszuschlags in gleicher Höhe fort.“.


Finanziert werden sollen weiterhin nur die Personalkosten und nicht die tatsächlichen Aufwendungen. Die Wohlfahrtsverbände hatten sich vehement dafür ausgesprochen, dass alle Kosten berücksichtigt werden können.

Das vom GKV versandte und hier beigefügte Excel-Antragsblatt enthält gegenwärtig leider noch in einigen Zellen fehlerhafte Formatierungen - insbesondere bei den Datumsangaben. Auf der Website des GKV ist dieses Formular nur als PDF vorhanden.

Sicherlich werden hinsichtlich der Berücksichtigung von Kosten oder der Nachweise weitere Fragen bleiben und geklärt werden müssen, oder es wird auch vereinzelt pragmatische Regelungen dazu in den Ländern geben.

2019_02_28 Festlegungen § 8 Abs. 6 SGB XI vom 04.02.2019_nach Zustimmung.pdf2019_02_28 Anlage_Festlegungen § 8 Abs. 6 SGB XI_Antragsmuster_nach Zustimmung.xlsx