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Probleme beim Kinderfreizeitbonus

Kinder und Jugendliche sind durch die Corona-Pandemie in besonderer Weise belastet. Die Bundesregierung hat daher in ihrem "Aktionsprogramm Aufholen nach Corona" u.a. einen "Kinderfreizeitbonus" - konkret: eine Geldleistung von 100 Euro für Kinder und Jugendliche in bedürftigen Familien - vorgesehen. Eine Gruppe von Kindern droht jetzt aber leer auszugehen. Die Bundesregierung ist gefordert dies zu verhindern.

Im Rahmen des Aktionsprogramms "Aufholen nach Corona" vom 5. Mai 2021 hat die Bundesregierung eine Reihe von Maßnahmen für Kinder und Jugendliche präsentiert.  Mit dem Aktionsprogramm sollen Kinder, Jugendliche und ihre Familien unterstützt werden, die während der COVID-19-Pandemie auf eine eine lange Zeit mit Einschränkungen zurückblicken. Ein Element dieses Aktionsprogramms ist der sog. "Kinderfreizeitbonus". Mit diesem Bonus stellt die Bundesregierung "als Unterstützung für Kinder und Jugendliche aus bedürftigen Familien und aus Familien mit kleinen Einkommen" 100 Euro je Kind zur Verfügung.  Anlass für die Einmalleistung sind laut Gesetzesbegründung "die pandemiebedingten Einschränkungen, die Kinder und Jugendliche besonders belasten. Der Kinderfreizeitbonus soll diese Folgen abfedern und Familien dabei unterstützen, Angebote zur Freizeitgestaltung wahrzunehmen und Versäumtes nachzuholen." Eine Mittelzweckbindung gibt es nicht. Das Geld wird für Kinder im Grundsicherungsbezug (SGB II / XII / AsylbLG / Bundesversorgungsgesetz) gewährt und automatisch überwiesen. Berechtigt sind desweiteren Kinder in Haushalten, die Wohngeld oder Kinderzuschlag erhalten. Diese Haushalte gelten nach dem Gesetz als "bedürftige Familien" oder Familien mit kleinen Einkommen. Der Paritätische hat die Gewährung der Geldleistung im Grundsatz begrüßt.  

Durch Rückmeldungen von betroffenen Familien ist nunmehr offenbar geworden, dass in der Umsetzung des Gesetzes eine Gruppe von Kindern und Jugendlichen leer auszugehen droht. Der Wortlaut des Gesetzes sieht den Kinderfreizeitbonus u.a. vor für "Leistungsberechtigte, die für den Monat August 2021 Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben" (§ 71 Abs. 2 SGB II). Nach diesem Wortlaut wird die Anspruchsberechtigung auf Kinder und Jugendliche mit eigenen Leistungsansprüchen begrenzt. Damit fallen diejenigen Kinder und Jugendlichen aus der Förderung heraus, die zwar in SGB II Bedarfsgemeinschaften leben, aber selbst ohne eigenständige Leistungsansprüche nach dem SGB II / Hartz IV sind. Dies ist möglich, wenn Kinder oder Jugendliche aufgrund von Einkommen ihren eigenen Bedarf decken können. Insbesondere Kinder in Alleinerziehenden-Haushalten werden mit der Kombination aus Unterhaltsleistungen / Unterhaltsvorschuss und Kindergeld vielfach ihren eigenen Bedarf decken können. Die Statistik der Bundesagentur für Arbeit weist über 100.000 Fälle von sog. "Kindern ohne Leistungsanspruch" aus (genau: 116.650 zum Jahresende 2020). 

Unabhängig davon, aus welchen Gründen die gesetzliche Regelung so gewählt wurde - ob nun die Konstellation Kinder ohne Leistungsanspruch in SGB II Bedarfsgemeinschaft schlicht vergessen wurde oder womöglich Gründe der einfacheren Administrierbarkeit ursächlich waren - kann es nicht sein, dass insbesondere Kinder von Alleinerziehenden im SGB II Bezug bei dem Freizeitbonus leer ausgehen. Die finanzielle Situation dieser Familien unterscheidet sich nicht von anderen bedürftigen Familien. Eine Benachteiligung von Kindern von Alleinerzehenden darf es nicht geben. Eine ungleiche Behandlung gilt es zu vermeiden.

Die Bundesregierung ist daher gefordert durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, dass der Kinderfreizeitbonus bei einem Teil der unbestreitbar bedürftigen Familien nicht ankommt.

Betroffenen Familien wird empfohlen, zeitnah zu klären, ob im August ein Anspruch auf sog. Kinderwohngeld besteht. Damit würde ebenfalls der Anspruch auf den Kinderfreizeitbonus geebnet.