Renten-Nullrunde: Paritätischer warnt vor negativen Folgen auch bei Hartz IV
Pressemeldung vom 27.04.2021
Der Paritätische Wohlfahrtsverband warnt davor, dass angesichts der Entwicklung der Löhne in der Pandemie nicht nur die Renten eine Nullrunde erfahren werden, sondern voraussichtlich auch Beziehenden von Hartz IV und Altersgrundsicherung im kommenden Jahr ein realer Kaufkraftverlust droht. Der Verband fordert Bundessozialminister Hubertus Heil auf, umgehend dafür zu sorgen, dass die Fortschreibungsformel für die Regelsätze in der Grundsicherung so angepasst wird, dass Preissteigerungen immer mindestens ausgeglichen werden. Davon unabhängig kritisiert der Paritätische die Regelsätze als grundsätzlich nicht bedarfsdeckend und fordert eine zügige Erhöhung auf mindestens 600 Euro und einen sofortigen coronabedingten Zuschlag von 100 Euro pro Kopf und Monat für die Dauer der Pandemie.
"Es darf nicht passieren, dass die Bundesregierung die Armen wieder einmal im Regen stehen lässt. Wenn jetzt schon absehbar ist, dass sich die Grundsicherungsleistungen zu Beginn nächsten Jahres noch weiter vom tatsächlichen Bedarf der Menschen entfernen, muss sofort gehandelt werden. Alles andere wäre ein armutspolitisches Armutszeugnis“, mahnt Ulrich Schneider, Hauptgeschäftsführer des Paritätischen Gesamtverbands.
Nach Berechnungen der Paritätischen Forschungsstelle müsste ein wirklich armutsfester Regelsatz für einen alleinlebenden Erwachsenen bereits jetzt 644 Euro statt den geltenden 432 Euro betragen. Angesichts der andauernden Pandemie brauche es zudem dringend finanzielle Soforthilfen, um coronabedingte Mehrbedarfe abzudecken. Den als Corona-Hilfe von der Großen Koalition beschlossene Einmalzuschlag in Höhe von 150 Euro für arme Menschen, der diese Woche (zum 1. Mai) ausgezahlt werden soll, hatte der Paritätische zusammen mit einer breiten Allianz von Gewerkschaften, Wohlfahrtverbänden und weiteren zivilgesellschaftlichen Organisationen bereits wiederholt als allenfalls einen „Tropfen auf den heißen Stein” kritisiert.
Zum Hintergrund: Die jährliche Fortschreibung der Regelsätze zum 1. Januar erfolgt nach dem Sozialgesetzbuch XII auf Basis eines Mischindexes, der zu 70 Prozent die regelsatzspezifische Preisentwicklung und zu 30 Prozent die Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter berücksichtigt.