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SGB V_Kinder-Richtlinie_Früherkennung

Fachinfo
Erstellt von Claudia Zinke

Neustrukturierung der Regelungen zur Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr beschlossen.

Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres haben gemäß § 26 SGB V Anspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, die ihre körperliche oder geistige Entwicklung in nicht geringfügigem Maße gefährden.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat beschlossen, die Kinder-Richtlinie, in der die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr geregelt ist, neu zu strukturieren.  Seit 2005 wird an der Überarbeitung bereits gearbeitet. Es erfolgten mehrere Nutzenbewertungen für neue Untersuchungsverfahren, auf deren Grundlage in einem zweiten Schritt die Früherkennungsuntersuchungen für Kinder, die sogenannten U1 bis U9, überarbeitet wurden.  Der Beschluss soll jedoch erst in Kraft treten wird, wenn u.a. auch das Kinder-Untersuchungsheft („Gelbes Heft“) als Anlage der Richtlinie angepasst wurde.

Im Anhang beigefügt ist die Pressemeldung des G-BA "Früherkennungsuntersuchungen für Kinder: Neustrukturierung der Richtlinie beschlossen"  vom 18.06.2015.

16-2015-06-18_Ki-RL_Neustrukturierung.pdf