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Stellungnahme des Paritätischen Gesamtverbandes zur Reform der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches

Fachinfo
Erstellt von Gabriele Sauermann

Der Paritätische Gesamtverband begrüßt in seiner Stellungnahme die überfällige Reform des Maßregelrechts gemäß § 63 Strafgesetzbuch.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat im Mai 2015 einen Referentenentwurf für ein Gesetz für ein Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches vorgelegt. Hintergrund des Referentenentwurfs ist insbesondere die Umsetzung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Zu dem vorliegenden Referentenentwurf hat der Paritätische Gesamtverband eine Stellungnahme erarbeitet.

Der Paritätische Gesamtverband begrüßt in seiner Stellungnahme grundsätzlich die längst überfällige Reform des Maßregelrechts gemäß § 63 StGB. Mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und auf die Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention fordert der Paritätische Gesamtverband jedoch eine gesetzlich festgelegte zeitliche Befristung der psychiatrischen Maßregel. Der Paritätische Gesamtverband kritisiert in seiner Stellungnahme, dass es nach wie vor möglich ist, aufgrund von Bagatelldelikten untergebracht zu werden.

Das BMVJ hat darüber hinaus die Möglichkeit einer ergänzenden Stellungnahme zur Frage eingeräumt, ob in diesem Zusammenhang auch § 64 StGB novelliert werden sollte. Gemäß § 67 StGB ist die Unterbringung zur Behandlung der Sucht in einer Entziehungsanstalt auf zwei Jahre begrenzt. Der Paritätische Gesamtverband spricht sich in seiner ergänzenden Stellungnahme dafür aus, die zeitliche Begrenzung aufzuheben, um eine bedarfsgerechte möglicherweise länger anhaltende Therapie bei einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht zu ermöglichen. Gleichzeitig sind auch außerhalb des Maßregelvollzugs Kooperationen und Behandlungsangebote zur Prävention, Intervention und Nachsorge aufzubauen und für die Untergebrachten zugänglich zu machen.

Die Stellungnahmen wurden vom Vorstand des Paritätischen Gesamtverbandes am 3. Juli 2015 verabschiedet.

PGVS_63StGB.pdfPGVS_63StGB.pdfPGVS_64StGB.pdfPGVS_64StGB.pdf