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Stellungnahme des Paritätischen zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Scheinvaterregresses, zur Rückbenennung und zur Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes

Fachinfo
Erstellt von Vivian Persch

Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz hat im Juni 2016 einen Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Scheinvaterregresses, zur Rückbenennung und zur Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes (Bearbeitungsstand 13.05.2016) vorgelegt. Dieser Entwurf beinhaltet drei Vorhaben. Hinsichtlich des Unterhaltsrechts geht es um das Bedürfnis eines gesetzlich geregelten Auskunftsanspruchs des Scheinvaters auf die Benennung des potentiellen leiblichen Vaters gegen die Mutter sowie um eine zeitliche Begrenzung des Regressanspruches des Scheinvaters gegen den leiblichen Vater. Auf dem Gebiet des Namensrechts wird die Rückbenennung eines Kindes nach Erteilung des Ehenamens des Stiefelternteils thematisiert. Das letzte Vorhaben betrifft eine Änderung des IntFamRVG, genauer die Benennung einer nationalen Behörde bei einer Adoption mit Auslandsbezug zur Unterstützung der mit dem Gesuch befassten Behörde. Der Paritätische ist mit Frist zum 29. Juli 2016 zur Stellungnahme aufgefordert worden. Der Paritätische unterstützt grundsätzlich den vorgelegten Gesetzentwurf, weist aber darauf hin, dass die gefundenen Regelungen nicht ihrerseits zu neuen Härten auf Seiten des Scheinvaters führen dürfen, etwa weil die Mutter den Auskunftsanspruch unbegründet und nachhaltig verweigert und damit alle Forderungen des Scheinvaters auf Regress ins Leere laufen, der Scheinvater seinerseits unterhaltsbedürftig wird oder bestehende Unterhaltstitel und Unterhaltsvorschussleistungen aus der Vergangenheit von dem Anspruch auf Regress nicht erfasst und damit auch nach erfolgreicher Vaterschaftsfeststellung für den Scheinvater weiter Bestand haben und eingefordert werden. Der Paritätische empfiehlt dem Gesetzgeber daher die Anerkennung der Rolle des Scheinvaters als sozialem Vater im Allgemeinen zu klären und dies mit den Anfechtungsfolgen in Einklang zu bringen sowie die Rechtsanwendung und –folgen des Gesetzes nach Ablauf einer zeitlichen Frist entsprechend zu prüfen und gegebenenfalls nachzubessern. Nach Ansicht des Paritätischen muss auch bei diesem Gesetzentwurf die Richtschnur des Handelns das Wohl des Kindes sein und vor diesem Hintergrund die Rechtsbeziehungen zwischen dem Scheinvater, dem leiblichen Vater und der Mutter geregelt werden.

Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz hat im Juni 2016 einen Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Scheinvaterregresses, zur Rückbenennung und zur Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes (Bearbeitungsstand 13.05.2016) vorgelegt. Dieser Entwurf beinhaltet drei Vorhaben. Hinsichtlich des Unterhaltsrechts geht es um das Bedürfnis eines gesetzlich geregelten Auskunftsanspruchs des Scheinvaters auf die Benennung des potentiellen leiblichen Vaters gegen die Mutter sowie um eine zeitliche Begrenzung des Regressanspruches des Scheinvaters gegen den leiblichen Vater. Auf dem Gebiet des Namensrechts wird die Rückbenennung eines Kindes nach Erteilung des Ehenamens des Stiefelternteils thematisiert. Das letzte Vorhaben betrifft eine Änderung des IntFamRVG, genauer die Benennung einer nationalen Behörde bei einer Adoption mit Auslandsbezug zur Unterstützung der mit dem Gesuch befassten Behörde.

Grundsätzlich hat ein Kind gegen seinen rechtlichen Vater Unterhaltsansprüche (§§ 1601, 1592 BGB). Hat der bisher leistende Vater Zweifel an der Vaterschaft, kann er diese nach §§ 1600ff. BGB anfechten, was bei Nicht-Bestehen der Vaterschaft zur Folge hat, dass die Ansprüche des Kindes gegen den bisherigen Vater (Scheinvater) rückwirkend entfallen. § 1607 Abs. 3 S. 2 BGB regelt einen gesetzlichen Forderungsübergang für diese Fälle. Die Ansprüche des Kindes gegen den Unterhaltsverpflichteten gehen auf den Scheinvater über. Nimmt der Scheinvater diese Möglichkeit wahr, spricht man von einem Scheinvaterregress.

Um den Regressanspruch durchzusetzen, ist es erforderlich, dass der Scheinvater Kenntnis von dem leiblichen Vater hat. Bisher wurde ein Auskunftsanspruch gegen die Mutter aus dem Grundsatz von Treu und Glauben i. S. d. § 242 BGB hergeleitet. BGH, Urteil vom 9. November 2011, XII ZR 136/09. Diese Rechtsfortbildung des Bundesgerichtshofs wurde mit Beschluss vom 24.02.2015 vom Bundesverfassungsgericht gekippt. BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 2015 - 1 BvR 472/14. Der Entwurf sieht nun vor, dass ein konkreter gesetzlicher Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter in das BGB integriert werden soll (§ 1607 Abs. 4 BGB-E), um das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mutter und das Recht auf effektiven Rechtsschutz des Scheinvaters in Ausgleich zu bringen. Hierfür soll auch eine Unzumutbarkeitsklausel zum Schutze der Mutter eingefügt werden.

Gemäß geltendem Recht kann der Scheinvater die geleisteten Unterhaltszahlungen für den kompletten Zeitraum zurückverlangen. Nunmehr soll der Regressanspruch des Scheinvaters zeitlich eingeschränkt werden.

Der Paritätische unterstützt grundsätzlich den vorgelegten Gesetzentwurf, weist aber darauf hin, dass die gefundenen Regelungen nicht zu neuen Härten auf Seiten des Scheinvaters führen dürfen, etwa, weil die Mutter den Auskunftsanspruch unbegründet und nachhaltig verweigert und damit alle Forderungen des Scheinvaters auf Regress ins Leere laufen lässt. Der Paritätische empfiehlt dem Gesetzgeber daher die Rechtsanwendung und –folgen des Gesetzes nach Ablauf einer zeitlichen Frist entsprechend zu prüfen und gegebenenfalls nachzubessern.

Nach Ansicht des Paritätischen muss auch bei diesem Gesetzentwurf die Richtschnur des Handelns das Wohl des Kindes sein und vor diesem Hintergrund die Rechtsbeziehungen zwischen dem Scheinvater, dem leiblichen Vater und der Mutter geregelt werden.

Stellungnahme Scheinvaterregress_final.pdfStellungnahme Scheinvaterregress_final.pdf