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Stellungnahme zur Anhörung im Familienausschuss zum KiTa-Qualitätsgesetz

Der Paritätische Gesamtverband hat für die öffentliche Anhörung zum Gesetzentwurf des KiTa-Qualitätsgesetz im Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend des Deutschen Bundestages am 17. Oktober 2022 eine Stellungnahme verfast, die die Handlungsbedarfe bei der Qualitätsentwicklung in der Kindertagesbetreuung verdeutlicht.

Der Paritätische Gesamtverband begrüßt grundsätzlich, dass die Bundesregierung das KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz (KiQuTG) fortsetzt und einen Entwurf für ein zweites Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung (KiTa-Qualitätsgesetz) eingebracht hat.

Allerdings ist zu kritisieren, dass der bisherige Ansatz den erheblichen Personalmangel nicht ausreichend berücksichtigt. Nur 6,2 % der Mittel, die die Länder im Jahr 2020 für die Umsetzung des KiQuTG verausgabt haben, kamen dem Handlungsfeld 3 zugute. Daher empfiehlt der Paritätische Gesamtverband, die bisherige Fehlsteuerung im KiQuTG insofern zu korrigieren, als der Fachkräftebedarf als notwendige Grundlage sowohl für Qualitäts- als auch für Teilhabeverbesserungen stärker als bisher berücksichtigt wird. Die Länder müssen ihre Ausbildungssysteme bedarfsgerecht ausbauen und die Ausbildung attraktiver gestalten.

Zudem empfiehlt der Paritätische Gesamtverband, die Personalausstattung gezielt in Einrichtungen in benachteiligten Sozialräumen deutlich zu verbessern und dies landesrechtlich verbindlich festzulegen. Wissenschaftlich empfohlen ist eine Verbesserung des Fachkraft-Kind-Schlüssels für Kinder in benachteiligenden Lebenssituationen um den Faktor 1,4. Dieser Wert verdeutlicht, dass gegenwärtige Ansätze wie das Bundesprogramm Sprach-Kitas von einer derart substanziellen Verbesserung der Personalausstattung noch weit entfernt sind.

Die geplante Konkretisierung von § 90 SGB VIII, der zufolge das Haushaltseinkommen bei der Staffelung von Elternbeiträgen verpflichtend zu berücksichtigen ist, wird explizit befürwortet. Damit kann effektiv die Teilhabe von sozioökonomisch benachteiligten Kindern verbessert werden. Gleichzeitig sollten Maßnahmen zur Entlastung von Eltern, die über die in § 90 Absatz 3 und 4 SGB VIII geregelten Maßnahmen hinausgehen, ab dem 30. Juni 2023 grundsätzlich nicht mehr im Rahmen des Kita-Qualitätsgesetzes förderfähig sein.