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Stellungnahmen des Paritätischen und der BAGFW zum Referentenentwurf eines Dritten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Gesetze (Drittes Pflegestärkungsgesetz – PSG III)

Fachinfo
Erstellt von Thorsten Mittag

Anlässlich der ersten Erörterung auf ministerieller wurden am 20. Mai 2016 im BMG die Stellungnahmen des Paritätischen und der BAGFW zum Referentenentwurf eines Dritten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Gesetze (Drittes Pflegestärkungsgesetz – PSG III) abgegeben.

Mit dem am 26.04.2016 durch das Bundesministerium für Gesundheit vorgelegten Referentenentwurf folgt dem "Ersten" und "Zweiten" Pflegestärkungsgesetz nunmehr ein "Drittes", in dem die Stärkung der kommunalen Ebene angestrebt sowie die Implementierung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs in andere Rechtsbereiche vollzogen wird.

Der Paritätische begrüßt das Anliegen, den Handlungsspielraum der kommunalen Akteure zu erweitern und damit eine flächendeckend effektivere pflegerische Versorgung zu ermöglichen. Teilweise sind die Regelungen noch nicht konsequent genug. Die weitgehende Übertragung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs in dass SGB XII ist für die Hilfe zur Pflege folgerichtig, bleibt aber hinter den SGB XI- Reglungen noch zurück. Zudem sollen die Leistungen zur Hilfe zur Pflege im ambulanten Bereich für den Regelfall gedeckelt werden, was abgelehnt wird. Der Entwurf sieht auch Änderungen in der Pflege-Buchführungsverordnung vor.

Zu diesen Regelungsbereichen ist eine gemeinsame Positionierung der in der BAGFW kooperierenden Verbände erfolgt (Anlage 1). Dies gilt auch für Teile, die im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens zum BTHG die Schnittstellen zur Eingliederungshilfe betreffen. Kritisiert wird insbesondere die im Zuge der Umsetzung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs geplante Vorrangstellung der Leistungen der Pflegeversicherung und Hilfe zur Pflege vor den Leistungen der Eingliederungshilfe. Pflegeleistungen und Leistungen der Eingliederungshilfe sind in ihrer Zielsetzung wesensverschieden und dürfen daher nicht in einem Konkurrenzverhältnis zueinander stehen. Die Vorrangstellung wird demnach abgelehnt. Der Paritätische hat zu diesem Themenbereich die beigefügte ergänzende Stellungnahme auf der Grundlage des Verbandsratsbeschlusses zum BTHG erstellt. 2016_05_20_PSG III Stellungnahme_Paritätischer_fin.pdf2016_05_20_PSG III Stellungnahme_Paritätischer_fin.pdfAnlage 1 2016-05-20 Stellungnahme BAGFW PSG III.pdfAnlage 1 2016-05-20 Stellungnahme BAGFW PSG III.pdf