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Stellungnahmen zu den Förderrichtlinien § 8 Abs. 7 SGB XI (Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf und zu § 8 Abs. 8 SGB XI (Digitalisierung in stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen)

Die in der BAGFW zusammengeschlossenen Verbände haben im Rahmen des Beteiligungsverfahrens zu den Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen amb. und stat. Pflegeeinrichtungen zur Vereinbarung von Pflege, Familie und Beruf gem. § 8 Abs. 7 SGB XI und zu den Richtlinien nach § 8 Abs. 8 SGB XI (Förderung Digitalisierung in stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen) Stellung genommen.

Das am 1. Januar 2019 in Kraft getretene Pflegepersonal-Stärkungsgesetz sieht die Förderung von Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf sowie von Maßnahmen zur Digitalisierung in ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen aus Mitteln der sozialen und privaten Pflegeversicherung vor. Durch diese Maßnahmen soll das Pflegepersonal in ambulanten und stationären Einrichtungen unterstützt und entlastet werden. Für die Verbesserung der Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf ist gemäß § 8 Absatz 7 SGB XI ein finanzieller Zuschuss von bis zu 50 Prozent der durch die Pflegeeinrichtung für die Maßnahme verausgabten Mittel, begrenzt auf maximal 7.500 Euro p. a., vorgesehen. Dafür stehen in den Jahren 2019 bis 2024 jährlich bis zu 100 Millionen Euro zur Verfügung. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz - GVWG) erfolgt eine Erweiterung der Fördertatbestände. Künftig werden auch die Entwicklung von Konzepten für mitarbeiterorientierte und lebensphasengerechte Arbeitszeitmodelle und zur Rückgewinnung von Pflege- und Betreuungskräften sowie Maßnahmen zu deren betrieblicher Umsetzung gefördert.

 

Ebenfalls mit dem am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Pflegepersonal-Stärkungsgesetz wurde die Förderung von Maßnahmen zur Digitalisierung in ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen aus Mitteln der sozialen und privaten Pflegeversicherung eingeführt. Durch diese Maßnahmen soll das Pflegepersonal in ambulanten und stationären Einrichtungen unterstützt und entlastet werden. Gemäß § 8 Absatz 8 SGB XI wurde für die Förderung der Digitalisierung in den Pflegeeinrichtungen in den Jahren 2019 – 2021 ein einmaliger Zuschuss von bis zu 40 Prozent der durch die Pflegeeinrichtung verausgabten Mittel, maximal aber 12 000 Euro je Einrichtung, für digitale und technische Anschaffungen geregelt. Mit in Kraft treten des Digitale-Versorgungs-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG) wurde die Förderung von Maßnahmen zur Digitalisierung in ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen bis zum Ende des Jahres 2023 verlängert. Die Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes nach § 8 Absatz 8 SGB XI zur Förderung der Digitalisierung in stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen sind deshalb anzupassen. Weitere Fragen, die sich für die Antragstellenden im Rahmen des Förderverfahrens ergeben haben, haben wurden bei der Anpassung der Richtlinien aufgegriffen.