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Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 17.03.2022 steuerlich erleichternde Regelungen getroffen, die der Anerkennung des gesamtgesellschaftlichen Engagements bei der Hilfe für Flüchtlinge dienen.

Die Erleichterungen gelten für nachfolgende Maßnahmen, die im Zeitraum vom 24. Februar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 durchgeführt werden.

Viele der Regelung sind bereits aus der Flüchtlingshilfe 2015 und der Corona Krise bekannt.

I. Spenden - vereinfachter Zuwendungsnachweis

Es gilt ein vereinfachter Zuwendungsnachweis ohne betragsmäßige Beschränkung für alle Sonderkonten, die von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststellen oder von den amtlich anerkannten Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege einschließlich ihrer Mitgliedsorganisationen zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge eingerichtet wurden. Als Spendennachweis genügt ein Bareinzahlungbeleg, der Kontoauszug eines Kreditinstituts oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking.

Des Weiteren ist es unschädlich für die Steuerbegünstigung einer Körperschaft, wenn sie Mittel, die sie in Sonderaktionen für die Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten erhalten hat, ohne entsprechende Änderung ihrer Satzung unmittelbar selbst für den angegebenen Zweck verwendet. Dabei kann auf den Nachweis der Hilfebedürftigkeit verzichtet werden. Auch eine Mittelweiterleitung nach § 58 Nr. 1 AO an andere steuerbegünstigte Organisationen ist unschädlich.

II. Maßnahmen steuerbegünstigter Körperschaften zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten

Unschädlich für die Steuerbegünstigung der Körperschaft ist es auch ausnahmsweise, wenn die Körperschaft sonstige vorhandene Mittel, die keiner anderweitigen Bindungswirkung unterliegen, ohne Änderung der Satzung zur unmittelbaren Unterstützung von Flüchtlingen einsetzt.

Bitte beachten Sie, dass zivilrechtliche Vorgaben nicht Gegenstand des BMF-Schreibens sind.

III. Vorübergehende Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine

Einrichtungen zur Versorgung, Verpflegung und Betreuung von Flüchtlingen sind Zweckbetriebe nach § 68 Nr. 1 Buchstabe c AO, auf die besondere steuerliche Vorschriften aus der Umsatzsteuer Anwendung finden. Die entgeltliche vorübergehende Unterbringung ist dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen, wenn die Unterbringung in zum Vermögensbereich einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gehörenden Einrichtung erfolgt.

IV. Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen

Die Aufwendungen des Steuerpflichtigen sind zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen. Aufwendungen eines sponsernden Steuerpflichtigen sind danach Betriebsausgaben, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erstrebt.

V. Lohnsteuer

Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung iSd § 10b Abs. 1 S. 2 EStG, bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert. Dies gilt auch für die teilweise Lohnverwendung von Beamten, Richtern, Soldaten oder Tarifbeschäftigten. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung dürfen diese steuerfrei belassenen Lohnteile nicht als Spende berücksichtigt werden.

VI. Aufsichtsratvergütungen

Sinngemäß gelten die Regelungen unter V. auch für Aufsichtsratsvergütungen.

VII. Umsatzsteuer

Stellen steuerbegünstigte Körperschaften entgeltlich Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen im Zusammenhang mit dem Krieg zur Verfügung, so ist eine Zuordnung zum Zweckbetrieb nach § 65 AO sowohl ertragsteuerlich als auch umsatzsteuerlich unschädlich.

Die umsatzsteuerbaren Überlassungen von Sachmitteln und Räumen sowie von Personal sind unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 14, 16, 18, 23 und 25 UStG als eng verbundene Umsätze steuerfrei, soweit diese zwischen steuerbegünstigten Einrichtungen erfolgen, deren Umsätze jeweils nach derselben Vorschrift befreit sind.

Bei der unentgeltlichen Bereitstellung von Gegenständen und Personal für humanitäre Zwecke wird von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe im Billigkeitswege abgesehen.

VIII. Schenkungssteuer

Schenkungen zu ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken zugunsten der Hilfe für Flüchtlinge können von der Schenkungssteuer nach § 13 ErbStG befreit werden.

Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem beigefügten BMF-Schreiben.