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Teilhabe am Arbeitsleben: LSG-Urteil

Der Besuch des Förder- und Betreuungsbereichs einer WfbM ist auch nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze rechtens.

Das Landessozialgericht (LSG) in  Baden-Württemberg hat bereits im Dezember letzten Jahres den Besuch des Förder- und Betreuungsbereichs einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung (WfbM) nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze als rechtes erklärt  (L 2 SO 1652/16 Urteil vom 7.12.2016).

Die Leitsätze für das Urteil lauten:

1. Der Förder- und Betreuungsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen, der nach § 136 Abs. 1 SGB IX einer Werkstatt für behinderte Menschen unter ihrem sog. „verlängerten Dach“ räumlich und/oder organisatorisch angegliedert ist, ist nicht Teil der Werkstatt für behinderte Menschen selbst.

2. Der Eintritt der Regelaltersgrenze (hier 65 Jahre) stellt keine wesentliche Änderung hinsichtlich der Leistungsbewilligung von Leistungen der Eingliederungshilfe für den Förder- und Betreuungsbereich i.S.d. § 48 SGB X dar. Das heißt: Der Besuch einer Tagesförderstätte ist auch im Rentenalter über die Eingliederungshilfe möglich.

Weitere Informationen zum Urteil können unter folgendem Link eingesehen werden.

 http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=21795