Teilhabeberatungsverordnung veröffentlicht
Mit der Verordnung liegt nun die Grundlage für die weitere Finanzierung der Beratungsangebote der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB) vor. Die erste Bewilligung von Zuschüssen erfolgt zum 1. Januar 2023 für eine Dauer von sieben Jahren. Anträge für entsprechende Zuschüsse müssen bis zum 31. März 2022 gestellt werden
Mit der Verordnung ist nun die Grundlage für die im Rahmen des Angehörigen-Entlastungsgesetzes 2019 beschlossene dauerhafte Finanzierung der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung gelegt. Dies ist grundsätzlich zu begrüßen, denn die Beratung der EUTB findet bei Ratsuchenden großen Anklang.
Die BAG FW hatte sich bereits mit einer Stellungnahme kritisch zu einigen Aspekten des Entwurfs der Verordnung positioniert. Leider wurden mit der Verordnung nur wenige Kritikpunkte aufgegriffen, weshalb wohl viele der bereits angezeigten Probleme in der Zukunft bestehen bleiben.
So ist der Zuschuss für Personal- und Sachausgaben weiterhin jährlich auf 95 000 Euro pro Vollzeitäquivalent begrenzt (§4 EUTBV). Die bereits im Verordnungsentwurf formulierten Bedingungen, unter denen Sachausgaben bezuschusst werden, bleiben weitgehend unverändert, eine Ergänzung bietet hier aber nun mehr Flexibilität: Bestimmte Sachausgaben sind bei einer Überschreitung von 20 % gegenseitig deckungsfähig. Dies betrifft Kosten für Gebärdensprachdolmetscher*innen und die aufsuchende Beratung, Kosten für Sprachdolmetscher*innen, Qualifizierung und Weiterbilung der Berater*innen und die Räume zur Durchführung der Beratung (§6 EUTBV).
Änderungen gegenüber dem Verordnungsentwurf gibt es darüber hinaus hinsichtlich des Zuteilungsverfahrens (§9 EUTBV): Es war bereits im Verordnungsentwurf ein Zuteilungsverfahren vorgesehen, sollte die Zahl der Anträge die Zahl der zu bewilligenden Vollzeitäquivalente übersteigen. In diesem Verfahren wird ein Zuschuss in der Rangfolge von drei Kriterien erteilt. In der Verordnung ist nun die Erforderlichkeit des Beratungsangebotes zur Umsetzung eines flächendeckenden, wohnortnahen Beratungsangebots das erste Kriterium. Der Einsatz von Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohten Menschen sowie deren Angehörigen als Berater*innen wird zum zweiten Kriterium und ergänzt um die Bedingung ihrer hauptamtlichen Beschäftigung. Die Erfahrung, die ein Träger gemacht hat, der bereits eine EUTB-Beratungsstelle betreibt, wurde nicht zum Kriterium.
Anders als im Entwurf der Verordnung sieht die Verordnung nun für die Gewährung eines Zuschusses vor, dass nicht nur der Antragsteller selbst, sondern auch eine Person, deren Verhalten dem Antragsteller aufgrund einer leitenden Stellung zuzurechnen ist, zuverlässig ist. Es werden nicht mehr persönliche Mängel organschaftlicher Vertreter als Mangel an Zuverlässigkeit definiert. Neu ist die Formulierung, dass ein Mangel an Zuverlässigkeit gegeben ist, wenn arbeitsrechtliche Pflichten verletzt werden, oder im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen wurde, durch die die Integrität des Antragstellers Infrage gestellt wird (§8 EUTBV)
Die Vorgaben zu Tätigkeitsnachweisen, Belegprüfung, Dauer und Zeitraum der Bewilligung und Datenerhebung bleiben im Vergleich zum Entwurf der Verordnung im Wesentlichen gleich. Gleichbleibend ist auch die Zahl der den Ländern zugerechneten Vollzeitäquivalente. Die Formulierung im Verordnungsentwurf, dass Beratungsstellen mit nur einem Vollzeitäqualent dies auf zwei Stellen aufteilen sollen, ist in der Verordnung entfallen.
Die Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.