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TI-Finanzierungsvereinbarung für die Pflege veröffentlicht

Die TI-Finanzierungsvereinbarung gemäß § 106b SGB XI und § 380 SGB V sind mit dem GKV-Spitzenverband (GKV-SV) geeint. Die Vereinbarungen wurden nun auf der Homepage des GKV-SV veröffentlicht.

In der Finanzierungsvereinbarung werden unter anderem folgende Eckpunkte festgelegt:

  • Als Pflegeeinrichtungen im Sinne der Finanzierungsvereinbarung gelten die gemäß § 72 SGB XI durch Versorgungsvertrag zugelassenen Pflegeeinrichtungen. Außerdem gilt für Leistungserbringer, die gleichzeitig Leistungen nach §§ 24g, 37, 37b, 37c, 39a Absatz 1 oder § 39c SGB V erbringen, diese Vereinbarung entsprechend.
  • Zum Ausgleich der Kosten der Ausstattung und des Betriebs, erhält jede Pflegeeinrichtung mit Versorgungsvertrag eine monatliche TI-Pauschale. Die Höhe der Grundpauschale beträgt für jede mit Versorgungsvertrag zugelassene Pflegeeinrichtung monatlich 192,80 Euro. Zudem hat jede Pflegeeinrichtung einen Anspruch auf zwei Zuschlagspauschalen in Höhe von monatlich jeweils 7,20 Euro (Beantragung eHBAs).
  • Die Pauschalen werden durch den GKV-SV fortlaufend quartalsweise ausgezahlt.
  • Die Vereinbarung tritt rückwirkend zum 01.07.2023 in Kraft.
  • Eine Pflegeeinrichtung, die bereits eine Erstattung nach der „alten“ Finanzierungsvereinbarung erhalten hat, erhält während einer Dauer von 30 Monaten ab dem Zeitpunkt der Erstausstattung (Tag des TI-Anschlusses) monatlich eine jeweils um fünfzig Prozent reduzierte TI-Pauschale.
  • Die Pflegeeinrichtung hat im Antragsportal des GKV-Spitzenverbandes vor der ersten Zahlung der TI-Pauschale die funktionsfähige Ausstattung mittels einer Eigenerklärung nachzuweisen.

Auf der Homepage des GKV-SV wurde zusätzlich eine Arbeitshilfe veröffentlicht, die bei der Registrierung und Beantragung der Finanzierung im Portal des GKV unterstützen soll.

Die Vereinbarung zur Kostenerstattung gemäß § 106b Abs. 1 und 2 SGB XI in Verbindung mit § 380 Abs. 2 Nr. 4 SGB V finden Sie hier auf der Homepage des GKV-SV.