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Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 UStG und § 4 Nr. 25 UStG

Neuer Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) zur Umsatzsteuerbefreiung der eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Leistungen

Das Bundesministerium der Finanzen hat ein neues BMF-Schreiben vom 12. Juli 2023, GZ III C 3 - S 7172/21/10003 :001 veröffentlicht. Es nimmt darin Klarstellungen und Änderungen vor, die aufgrund von Neuerungen durch das Jahressteuergesetz 2020, das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität 2019 sowie aufgrund von neuer Rechtsprechung erforderlich wurden.

Wesentliche Änderungen zu § 4 Nr. 16 UStG betreffen die Klarstellung, dass auch Leistungen solcher Einrichtungen befreit sein können, die selbst keine Pflege- oder Betreuungsleistungen anbieten, aber Leistungen erbringen, die mit diesen eng verbunden sind, sofern die übrigen Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt sind.

Klargestellt wird des Weiteren, wann ein Leistungserbringer als eine Einrichtung mit sozialem Charakter im Zusammenhang mit § 4 Nr. 16 und 25 UStG anerkannt ist und unter welchen Voraussetzungen ein Subunternehmer unter die Steuerbefreiungsvorschrift fallen kann.

Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass wird u.a. folgendes geändert:

Im Abschnitt 4.16 Absatz 1 heißt es künftig: „§ 4 Nr. 16 UStG befreit die eng mit der Betreuung oder Pflege körperlich, kognitiv oder psychisch hilfsbedürftiger Personen verbundenen Leistungen.“ Es wird künftig nicht mehr nur auf die sozialrechtliche Anerkennung abgestellt, sondern in den Anwendungsbereich können Leistungen fallen, „auf die sich die Anerkennung, der Vertrag oder die Vereinbarung nach Sozialrecht oder die Vergütung jeweils beziehen.“

Klargestellt wird in Absatz 3, dass bei einem Subunternehmer, der für eine anerkannte Einrichtung tätig ist, eine Aufgabenübertragung oder Kostenübernahme ohne eine spezifische gesetzliche Grundlage nicht zu einer Anerkennung eines Unternehmers als eine Einrichtung mit sozialem Charakter führt.

Der Umfang der Steuerbefreiung an hilfsbedürftige Personen in Absatz 4 ist neu definiert worden: „Die Steuerbefreiung erfasst sowohl eng mit der Betreuung als auch mit der Pflege hilfsbedürftiger Personen verbundene Leistungen. Hilfsbedürftig sind alle Personen, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen haben oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können (vgl. § 14 SGB XI).“

Neu gefasst wird des Weiteren Absatz 7 Satz 2: „Steuerfreie Betreuungsleistungen kann eine Einrichtung im Sinne von § 4 Nr. 16 UStG z.B. auch in Form von Leistungen zur hauswirtschaftlichen Versorgung, zur Sozialen Teilhabe oder in Form von Angeboten zur Unterstützung im Alltag erbringen (vgl. auch Abschnitt 4.16.5).“

In Abschnitt 4.16.3 wird Absatz 3 neu gefasst und beschreibt, wie die Ermittlung der 25%-Grenze festgestellt wird. Es werden neue Absätze 3a und 3b eingefügt, die klarstellen, wann eine Vergütung im Sinne des § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. m UStG vorliegt und wie der Begriff „Fälle“ auszulegen ist.

Es wird im Abschnitt 4.16.5 ein neuer Absatz 20 Buchst. a zu Pflegeberatungsleistungen eingefügt und in Absatz 21 Satz 4 so gefasst, dass auch die Erstellung von Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit, Leistungen des Hausnotrufs sowie die Erteilung von Pflegekursen umsatzsteuerbefreit sind.

Im Abschnitt 4.16.6 wird in Absatz 3 eine neue Nr. 5 angefügt, wonach klargestellt werden soll, dass „nicht zu den eng verbundenen Umsätzen Verpflegungsleistungen gehören, insbesondere Lieferung von Speisen, soweit sie eigenständige Leistungen darstellen (z.B. „Essen auf Rädern“). Diese Leistungen unterliegen aber unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 8 UStG dem ermäßigten Steuersatz.“

Gestrichen wird in Abschnitt 4.25.1 Absatz 2 Satz 3 der Verweis auf die amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege nach § 23 UStDV.

Die Anwendungsregeln in Abschnitt 4.25.1 Absatz 2 Satz 3 UStAE sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2019 erbracht wurden.

Die Änderungen in den Abschnitten 4.16.1, 4.16.3, 4.16.4, 4.16.5 und 4.16.6 UStAE sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2020 erbracht wurden.

Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem beigefügten BMF-Schreiben.