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Verbindliche Testangebote in Betrieben (Zweite Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung)

Die schon seit Ende Januar 2021 geltende SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) wird bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Darüber hinaus werden Arbeitgeber nun verpflichtet, bestimmten Beschäftigten regelmäßig Corona-Tests anzubieten. Dazu hat am 13.04.2021 das Bundeskabinett die Zweite Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung beschlossen. Die Fachinformation stellt die Neuregelung vor.

Fachinformation_Zweite_Corona_ArbSchV_ÄnderungsVO_19_04_21.pdf\tFachinformation_Zweite_Corona_ArbSchV_ÄnderungsVO_19_04_21.docx