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Wahlrecht für Menschen mit Behinderung_Gesetzentwurf und Antrag

Oppositionsparteien legen den "Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention im Wahlrecht" und einen Antrag "Wahlrecht für alle Menschen mit Behinderungen garantieren" vor.

Artikel 29 der UN-Behindertenrechtskonvention sieht vor, dass Menschen mit Behinderungen ihre politischen Rechte, insbesondere das Wahlrecht, gleichberechtigt mit anderen wahrnehmen können. Darüber hinaus verpflichtet die Konvention die Vertragsstaaten, Menschen mit Behinderungen im Bedarfsfall und auf Wunsch zu erlauben, sich durch eine Person ihrer Wahl bei der Stimmabgabe unterstützen zu lassen.

Die Oppositionsfraktionen  - BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und DIE LINKE - haben den "Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention im Wahlrecht" (30.05.2017) vorgelegt und in den Bundestag eingebracht. Die Große Koalition hat jedoch am 21.06.2017 eine Debatte zum gemeinsamen Gesetzesentwurf der Opposition zur Abschaffung der Wahlrechtsausschlüsse von Menschen mit Behinderungen im Innenausschuss des Bundestages verhindert. “ (Quelle:http://www.corinna-rueffer.de/pm-85-000-behinderte-menschen-duerfen-weiterhin-nicht-waehlen/)

Die Fraktion DIE LINKE will jedoch das "Wahlrecht für alle Menschen mit Behinderungen garantieren" und hat nun erneut einen Antraghttp://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/129/1812941.pdf eingebracht (27.06.2017). Darin fordert die Fraktion die Bundesregierung auf,

1. die Wahlrechtsausschlüsse ersatzlos zu streichen und das aktive Wahlrecht für die betroffenen Menschen umgehend für die anstehende Bundestagswahl 2017 zu ermöglichen;

2. auf die Bundesländer entsprechend einzuwirken, dass diese die Wahlrechtsausschlüsse, sofern noch nicht geschehen, ebenso ersatzlos streichen;

3. Unterstützungsangebote, Rahmenbedingungen und Strukturen zu schaffen, um eine selbstbestimmte Ausübung des Wahlrechtes zu ermöglichen;

4. gemeinsam mit Bundesländern und Kommunen Maßnahmen zu treffen, die für eine barrierefreie Ausgestaltung aller Wahllokale notwendig sind und

5. die Beteiligten für die Belange von Menschen mit Behinderung  zu sensibilisieren bzw. zu schulen.

Der Gesetzentwurf und der Antrag sind im Anhang beigefügt.


1812547.pdf1812941.pdf